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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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Bei <strong>der</strong> materiellen Illegalität kommt es auf die Frage an, ob das Vorhaben mit den<br />

maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts vereinbar, ob es genehmigungs-<br />

fähig ist. Hier sind alle Vorschriften des materiellen Rechts zu prüfen, die auch im<br />

Genehmigungsverfahren hätten geprüft werden müssen.<br />

Ausnahmsweise ist eine Beseitigungsanordnung bei Vorliegen allein <strong>der</strong> formellen<br />

Illegalität zulässig, wenn<br />

- die Anlage offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist,<br />

- die Beseitigung <strong>der</strong> Anlage ohne Eingriff in die Substanz möglich ist und die<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung des früheren Zustandes ohne übermäßige Aufwendungen er-<br />

folgen kann o<strong>der</strong><br />

- die wirtschaftliche Belastung des Betroffenen gering und eine effektive Durchset-<br />

zung des öffentlichen Baurechts an<strong>der</strong>s nicht möglich ist.<br />

Die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanord-<br />

nung ist grundsätzlich zulässig, wenn<br />

1. die Beseitigung ohne Substanzverlust und an<strong>der</strong>e hohe Kosten zu bewerkstelli-<br />

gen ist,<br />

2. die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung be-<br />

fürchten lässt, so dass <strong>der</strong> Ausweitung <strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss,<br />

3. ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgver-<br />

sprechend an <strong>der</strong> Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehin<strong>der</strong>t wer-<br />

den kann, o<strong>der</strong><br />

4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung<br />

ein sofortiges Einschreiten erfor<strong>der</strong>t.<br />

Eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung ist mit <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> An-<br />

lage verbraucht, so dass auch die Wie<strong>der</strong>errichtung einer identischen baulichen An-<br />

lage von <strong>der</strong> Beseitigungsverfügung nicht mehr umfasst wird.<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit erfor<strong>der</strong>t die Feststellung, dass nicht auf an-<br />

<strong>der</strong>e Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Legalisierung <strong>der</strong> Anlage durch die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und<br />

Befreiungen ist zu prüfen. Des Weiteren ist die Frage zu prüfen, ob eine Nutzungs-<br />

untersagung ausreicht.<br />

80.2 Zu Absatz 2<br />

Die Nutzungsuntersagung folgt im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die Be-<br />

seitigungsanordnung. Voraussetzung für den Erlass einer Nutzugsuntersagung ist<br />

die formelle Illegalität <strong>der</strong> ausgeübten Nutzung differenzierend danach, ob eine Nut-<br />

zungsuntersagung nur auf Zeit – zur Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit und damit<br />

„baueinstellungsartig“ – o<strong>der</strong> auf Dauer und damit „beseitigungsartig“ – verfügt wird.<br />

Die Nutzung einer baulichen Anlage kann regelmäßig bereits dann untersagt werden,<br />

wenn sie nicht genehmigt ist. Für ein Einschreiten ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass die<br />

ungenehmigte Nutzung auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Die<br />

Nutzungsuntersagung ist regelmäßig mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung<br />

zu verbinden.

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