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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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neue Standortbescheinigung erfor<strong>der</strong>lich wird, ist auch diese Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

baugenehmigungsfrei.<br />

Wird die Mobilfunkanlage auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe da-<br />

bei nicht zu <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Mobilfunkanlage. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Antenne<br />

auf o<strong>der</strong> an einem Unterbau angebracht wird, dessen vormalige Nutzung aufgege-<br />

ben worden ist, etwa ein Gittermast, <strong>der</strong> ursprünglich eine Flutlichtanlage getragen<br />

hat, die jedoch abgebaut und durch die Mobilfunkantenne ersetzt worden ist, o<strong>der</strong> ein<br />

ungenutzter ehemaliger Schornstein als Antennenunterbau und Träger für die An-<br />

tenne. Dann ist dieser Unterbau als Bestandteil <strong>der</strong> Gesamtanlage zu betrachten und<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Mobilfunkanlage mitzurechnen.<br />

Da <strong>der</strong> Höhenbegrenzung von 10 m statisch-konstruktive Erwägungen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf Windlasten) zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe einer Mobil-<br />

funkanlage, die auf einem Gebäude angebracht ist, von <strong>der</strong>en Spitze <strong>zum</strong> Schnitt-<br />

punkt <strong>der</strong> Anlage mit <strong>der</strong> Dachhaut; ein etwa unter dem Dach liegen<strong>der</strong> Teil des<br />

Mastes o<strong>der</strong> ein Sockel ist nicht mitzurechnen.<br />

Von <strong>der</strong> Verfahrensfreiheit <strong>der</strong> Masten werden Windenergieanlagen nicht erfasst.<br />

61.19. 1 Zu Absatz 1 Nummer 9 f<br />

Unter Stegen sind kleine, schmale, leichte in baurechtlicher Hinsicht unbedeutsame<br />

Brücken für Fußgänger zu verstehen. In Betracht kommen deshalb vor allem Boots-<br />

stege, Anglerstege o<strong>der</strong> Anlegestege für kleinere Boote. Die Dimension eines Steges<br />

darf über das für diese Funktion erfor<strong>der</strong>liche Maß nicht hinausgehen. Dabei sind die<br />

beabsichtigte Nutzung und die örtlichen Gegebenheiten des Ufers und des Grund-<br />

stücks zu berücksichtigen.<br />

61.110.1 Zu Absatz 1 Nummer 10 a<br />

Nichttragende und nicht aussteifende Bauteile sind statisch-konstruktiv irrelevante<br />

Bauteile.<br />

61.111.1 Zu Absatz 1 Nummer 11 a<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> maßgebenden Größe einer Werbeanlage mit mehreren<br />

Werbeschil<strong>der</strong>n ist auf das Gesamtmaß <strong>der</strong> sichtbar zusammenhängenden zu Wer-<br />

bezwecken verwendeten Flächen abzustellen.<br />

61.114.1 Zu Absatz 1 Nummer 14 e<br />

Verfahrensfrei sind an<strong>der</strong>e unbedeutende Anlagen o<strong>der</strong> unbedeutende Teile von An-<br />

lagen wie <strong>zum</strong> Beispiel Terrassen. Eine verfahrensrechtliche Unterscheidung zwi-<br />

schen an Gebäude angebaute und nicht angebaute Terrassen ist nicht vorgesehen.<br />

Terrassen sind befestigte Flächen, die ebenerdig o<strong>der</strong> geringfügig erhöht dem Auf-<br />

enthalt im Freien dienen sollen und nicht durch massive Außenwände abgeschlos-<br />

sen sind. Als geringfügig erhöht kann eine Terrasse bis 1 m Höhe über Geländeober-<br />

fläche angesehen werden. Nicht dem Begriff <strong>der</strong> Terrasse im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift un-<br />

terfallen Dachterrassen auf Gebäuden, <strong>zum</strong> Beispiel auf erdgeschossigen Garagen.

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