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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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2.417 Zu Absatz 4 Nummer 17<br />

- 5 -<br />

Eine Gefahr ist erhöht, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht.<br />

Eine erhöhte Brandgefahr ist <strong>zum</strong> Beispiel dann gegeben, wenn brandför<strong>der</strong>nde,<br />

leichtentzündliche o<strong>der</strong> hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeits-<br />

merkmalen nach <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung in nicht geringen Mengen gelagert, be-<br />

o<strong>der</strong> verarbeitet werden. Zur weiteren Bestimmung gegebenenfalls erhöhter Gefähr-<br />

dungen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) heranzuziehen. Sie<br />

werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und fortlaufend <strong>der</strong> Ent-<br />

wicklung angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-<br />

les im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.<br />

Eine Explosionsgefahr ist <strong>zum</strong> Beispiel dann gegeben, wenn in einer baulichen Anla-<br />

ge die Gefahr des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohen-<br />

<strong>der</strong> Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, siehe hierzu die Begriffsbestimmung nach <strong>der</strong> Betriebssicherheitsverordnung.<br />

Beispiele für bauliche Anlagen, <strong>der</strong>en Nutzung durch Umgang o<strong>der</strong> Lagerung von<br />

Stoffen mit Explosions- o<strong>der</strong> erhöhter Brandgefahr verbunden ist, sind Holzbearbei-<br />

tungsbetriebe, Lackfabriken, Spritzlackierräume, Feuerwerks-, Munitions- und<br />

Sprengstofffabriken, Tankstellen.<br />

Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über den Brandschutz<br />

bei Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff wird hingewiesen.<br />

2.5 Zu Absatz 5<br />

Ein nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Aufenthalt liegt vor bei <strong>der</strong> Nutzung von Räumen<br />

durch einen gleichbleibenden Personenkreis, wie er beispielsweise in Wohn-, Schlaf-<br />

o<strong>der</strong> Pausenräumen o<strong>der</strong> bei Nutzung von Räumen durch einen wechselnden Per-<br />

sonenkreis - wie beispielsweise bei Gast- und Warteräumen - stattfindet. Die Nut-<br />

zung muss über einen längeren Zeitraum erfolgen; dabei muss kein täglicher Aufent-<br />

halt - wie beispielsweise bei einem Wochenendhaus - vorliegen. Die Dauer des Ein-<br />

zelaufenthaltes muss sich auch nicht über mehrere Stunden erstrecken, wie das bei-<br />

spielsweise im Falle eines Esszimmers o<strong>der</strong> einer Kantine <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Aufenthaltsräume sind <strong>zum</strong> Beispiel auch Wohn- und Essdielen, Arbeitsräume (wie<br />

Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume und Werkstätten), gewerbliche Spül- o<strong>der</strong> Wasch-<br />

küchen, Versammlungsräume, Schul- und Krankenräume, Turnhallen und an<strong>der</strong>e<br />

Sportstättenräume.<br />

Handelt es sich hingegen um einen flüchtigen Aufenthalt, wie beispielsweise bei <strong>der</strong><br />

Nutzung von Fluren, Wasch- und Toilettenräumen, Bä<strong>der</strong>n und Nebenräumen (wie<br />

Vorrats- und Abstellräumen), liegt ein nur vorübergehen<strong>der</strong> Aufenthalt vor.<br />

Beispiele für Räume, die keine Aufenthaltsräume sind: Räume für technische Instal-<br />

lationen (wie Heiz-, Kessel- o<strong>der</strong> Maschinenräume); Räume, die zur Lagerung von<br />

Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, soweit sie nicht als<br />

Aufenthaltsräume dienen; Garagen, Ställe; Arbeitsräume, die nur <strong>zum</strong> vorüberge-<br />

henden Aufenthalt von Menschen dienen; Räume, in denen man sich nur für kürzere<br />

Zeit - gegebenenfalls auch nicht täglich - zur Vornahme bestimmter Arbeiten aufhält<br />

(wie Waschküchen und ähnliche Hausarbeitsräume).

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