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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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satz 2 zu beteiligen ist, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, ist eine Zu-<br />

stellung entbehrlich. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zustellung <strong>der</strong> Baugenehmi-<br />

gung unverhältnismäßige Mehrkosten mit sich bringt.<br />

71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 71)<br />

71.1 Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift findet auch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides An-<br />

wendung. Da es sich bei <strong>der</strong> Ersetzung des Einvernehmens um einen Verwaltungs-<br />

akt gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde handelt, ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen und ihr bekanntzugeben (§ 41 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Ei-<br />

ne Unterrichtung <strong>der</strong> Gemeinde, wie in § 72 Absatz 6 vorgesehen, reicht in den Fäl-<br />

len <strong>der</strong> Ersetzung nicht aus.<br />

71.4 Zu Absatz 4<br />

Bei <strong>der</strong> Anhörung ist <strong>der</strong> Gemeinde die Rechtslage darzustellen und zu begründen,<br />

warum das gemeindliche Einvernehmen nach Auffassung <strong>der</strong> Genehmigungsbehör-<br />

de rechtswidrig versagt wurde und daher ersetzt werden soll. Als Frist für eine erneu-<br />

te Entscheidung wird in <strong>der</strong> Regel, auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Verfahrensabläufe, ein Monat angemessen sein. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann eine<br />

längere und nur ausnahmsweise eine kürzere Frist gewährt werden.<br />

71.5 Zu Absatz 5<br />

Wird in einem an<strong>der</strong>en Verfahren, <strong>zum</strong> Beispiel dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt<br />

die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde.<br />

Diese hat die Absätze 1 bis 4 des § 71 entsprechend anzuwenden.<br />

72 Baugenehmigung, Baubeginn (§ 72)<br />

72.1 Zu Absatz 1<br />

Die Baugenehmigung beurkundet die Feststellung <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde, dass<br />

dem Bauvorhaben die im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-recht-<br />

lichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Prüfungsgegenstand des Baugenehmi-<br />

gungsverfahrens ist ausschließlich <strong>der</strong> in §§ 63 und 64 abschließend aufgeführte Ka-<br />

talog. Die Baugenehmigung wirkt begünstigend für den Bauherrn. Sie kann zugleich<br />

belastend für den Bauherrn o<strong>der</strong> Nachbarn sein, wenn die Baugenehmigung unter<br />

Nebenbestimmungen erteilt wird o<strong>der</strong> von nachbarschützenden Vorschriften dispen-<br />

siert.<br />

Eine Baugenehmigung kann im Ermessenswege mangels Sachbescheidungsinte-<br />

resses versagt werden, wenn eine erfor<strong>der</strong>liche fachrechtliche Parallelgenehmigung<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 Baugesetzbuch) un-<br />

anfechtbar versagt worden ist o<strong>der</strong> offenkundig nicht erteilt werden kann.

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