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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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- 45 -<br />

- Notwendige Stellplätze auf an<strong>der</strong>em Grundstück (§ 48 Absatz 1):<br />

ebenerdig:<br />

Die im Lageplan ... grau angelegte Fläche ABCD steht für die Herstellung, Benut-<br />

zung und Unterhaltung von x Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließlich <strong>der</strong> Zu-<br />

fahrten und Fahrgassen zugunsten des Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit und uneinge-<br />

schränkt zur Verfügung.<br />

in Gebäuden:<br />

Die in <strong>der</strong> Bauzeichnung ... grau angelegte Fläche ABCD als Stellplatzfläche für x<br />

Kraftfahrzeuge einschließlich <strong>der</strong> Zufahrten und Fahrgassen zugunsten des<br />

Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit und uneingeschränkt zur Verfügung.<br />

- Kin<strong>der</strong>spielfläche (§ 8 Absatz 2):<br />

Die im Lageplan ... grau angelegte Fläche ABCD steht für die Herstellung, Benut-<br />

zung und Unterhaltung als Kin<strong>der</strong>spielplatz einschließlich des Zuganges zuguns-<br />

ten des Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit uneingeschränkt zur Verfügung.<br />

- Einschränkung des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung zugunsten eines an<strong>der</strong>en<br />

Grundstücks (im Zusammenhang mit Befreiung für das begünstigte Grundstück):<br />

Über eine Grundflächenzahl von ... werden als Ausgleich für die Überschreitung<br />

des zulässigen Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung auf dem Grundstück N keine weite-<br />

ren baulichen Anlagen errichtet.<br />

- Keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung (§ 35 Absatz 5 Satz<br />

2 Baugestzbuch):<br />

Für die mit <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung des Gebäudes GB aufgegebene, bislang dem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung (...) wird keine Neubebauung vor<br />

genommen, es sei denn; die Neubebauung wird im Interesse <strong>der</strong> Entwicklung des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Eine Baulast ist nicht geeignet, den Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot<br />

<strong>der</strong> Rücksichtnahme auszugleichen.<br />

83.3 Zu Absatz 3<br />

Das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Baulast entfällt, wenn die Baulast begründende Be-<br />

lange nicht mehr sicherungsbedürftig o<strong>der</strong> sicherungsfähig sind, was regelmäßig nur<br />

bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Fall ist. Der<br />

Verzicht <strong>der</strong> Baulast darf nicht zur Herstellung baurechtswidriger Zustände führen.<br />

Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht gegeben, muss die Bauaufsichtsbehör-<br />

de von Amts wegen auf die Baulast verzichten. Das bedeutet aber nicht, dass eine<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Baulastenverzeichnisse auf die Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Baulast stattfin-<br />

det. Vielmehr erfolgt die Überprüfung anlassbezogen, im Regelfall auf Antrag des<br />

Baulastverpflichteten.<br />

Entfällt das öffentliche Interesse am Bestand <strong>der</strong> Baulast nur teilweise, kommt nach<br />

Anhörung des durch die Baulast Begünstigten auch ein teilweiser Verzicht auf die<br />

Baulast in Betracht.

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