Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 45 -<br />
- Notwendige Stellplätze auf an<strong>der</strong>em Grundstück (§ 48 Absatz 1):<br />
ebenerdig:<br />
Die im Lageplan ... grau angelegte Fläche ABCD steht für die Herstellung, Benut-<br />
zung und Unterhaltung von x Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließlich <strong>der</strong> Zu-<br />
fahrten und Fahrgassen zugunsten des Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit und uneinge-<br />
schränkt zur Verfügung.<br />
in Gebäuden:<br />
Die in <strong>der</strong> Bauzeichnung ... grau angelegte Fläche ABCD als Stellplatzfläche für x<br />
Kraftfahrzeuge einschließlich <strong>der</strong> Zufahrten und Fahrgassen zugunsten des<br />
Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit und uneingeschränkt zur Verfügung.<br />
- Kin<strong>der</strong>spielfläche (§ 8 Absatz 2):<br />
Die im Lageplan ... grau angelegte Fläche ABCD steht für die Herstellung, Benut-<br />
zung und Unterhaltung als Kin<strong>der</strong>spielplatz einschließlich des Zuganges zuguns-<br />
ten des Grundstücks N je<strong>der</strong>zeit uneingeschränkt zur Verfügung.<br />
- Einschränkung des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung zugunsten eines an<strong>der</strong>en<br />
Grundstücks (im Zusammenhang mit Befreiung für das begünstigte Grundstück):<br />
Über eine Grundflächenzahl von ... werden als Ausgleich für die Überschreitung<br />
des zulässigen Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung auf dem Grundstück N keine weite-<br />
ren baulichen Anlagen errichtet.<br />
- Keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung (§ 35 Absatz 5 Satz<br />
2 Baugestzbuch):<br />
Für die mit <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung des Gebäudes GB aufgegebene, bislang dem<br />
landwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung (...) wird keine Neubebauung vor<br />
genommen, es sei denn; die Neubebauung wird im Interesse <strong>der</strong> Entwicklung des<br />
landwirtschaftlichen Betriebes erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Eine Baulast ist nicht geeignet, den Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot<br />
<strong>der</strong> Rücksichtnahme auszugleichen.<br />
83.3 Zu Absatz 3<br />
Das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Baulast entfällt, wenn die Baulast begründende Be-<br />
lange nicht mehr sicherungsbedürftig o<strong>der</strong> sicherungsfähig sind, was regelmäßig nur<br />
bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Fall ist. Der<br />
Verzicht <strong>der</strong> Baulast darf nicht zur Herstellung baurechtswidriger Zustände führen.<br />
Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht gegeben, muss die Bauaufsichtsbehör-<br />
de von Amts wegen auf die Baulast verzichten. Das bedeutet aber nicht, dass eine<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Baulastenverzeichnisse auf die Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Baulast stattfin-<br />
det. Vielmehr erfolgt die Überprüfung anlassbezogen, im Regelfall auf Antrag des<br />
Baulastverpflichteten.<br />
Entfällt das öffentliche Interesse am Bestand <strong>der</strong> Baulast nur teilweise, kommt nach<br />
Anhörung des durch die Baulast Begünstigten auch ein teilweiser Verzicht auf die<br />
Baulast in Betracht.