Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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6.7 Zu Absatz 7<br />
- 9 -<br />
Die Vorschrift findet nur Anwendung für die unter den Nummern 1 bis 3 benannten<br />
Vorhaben, wenn diese grenznah o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />
Werden diese Vorhaben in den Abstandsflächen eines Gebäudes, jedoch nicht<br />
grenznah o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze errichtet, ist Absatz 7 nicht einschlägig.<br />
Die Regelung stellt auf die Grundstücksgrenze ab und schließt damit auch die Gren-<br />
ze zur Straße ein. Die Grundstücksgrenze ist vom Baugrundstück aus zu definieren.<br />
Stoßen an eine Grenze des Baugrundstücks mehrere Nachbargrundstücke, ist dies<br />
unbeachtlich. Eckgebäude sind vor diesem Hintergrund auch dann zulässig, wenn<br />
beide Grundstücksgrenzen an das Grundstück eines Eigentümers grenzen. Abkni-<br />
ckende Grenzen mit einem Winkel über 150° können als eine Grundstücksgrenze<br />
betrachtet werden.<br />
6.71 Zu Absatz 7 Nummer 1<br />
Die Höhenbegrenzung auf 3 m bezieht sich nur auf die Wand an <strong>der</strong> betroffenen<br />
Grundstücksgrenze und nicht - wie maßgeblich für die Verfahrensfreiheit - auf alle<br />
an<strong>der</strong>en Wände des Gebäudes.<br />
Zur Ermittlung <strong>der</strong> mittleren Wandhöhe werden die talseitig und die hangseitig ge-<br />
messenen Wandhöhen addiert und die sich ergebene Summe durch zwei dividiert.<br />
Die talseitige Wandhöhe kann dabei über 3 m hoch sein. Entscheidend ist, dass die<br />
3 m im Mittel nicht überschritten werden. Bei gestaffelten Wandhöhen wird die mittle-<br />
re Wandhöhe für jeden Wandabschnitt gebildet.<br />
Zur mittleren Wandhöhe müssen die Dachanteile nach § 6 Absatz 4 hinzugerechnet<br />
werden.<br />
Bei giebelständig stehenden Gebäuden ist die mittlere Wandhöhe unter Berücksich-<br />
tigung <strong>der</strong> Giebelfläche zu errechnen. Bei ebenem Gelände und einem symmetri-<br />
schen Giebel ist es ausreichend, die Summe <strong>der</strong> geringsten Höhe (<strong>der</strong> erste Schnitt-<br />
punkt <strong>der</strong> Giebelwand mit <strong>der</strong> Dachhaut) und <strong>der</strong> höchsten Höhe (das Maß von <strong>der</strong><br />
Geländeoberfläche mit dem First) zu bilden und durch zwei zu dividieren. Bei unebe-<br />
nem Gelände und einem asymmetrischen Giebel ist es erfor<strong>der</strong>lich, mehrere<br />
Höhenmaße zu ermitteln, diese zu addieren und die Summe durch ihre Anzahl zu<br />
dividieren.<br />
6.72 Zu Absatz 7 Nummer 2<br />
Gebäudeunabhängig sind Solaranlagen, die nicht an o<strong>der</strong> auf Gebäuden angebracht<br />
sind.<br />
7 Teilung von Grundstücken (§ 7)<br />
Von Bedeutung im Zusammenhang mit einer Teilung sind insbeson<strong>der</strong>e die Beibe-<br />
haltung des erfor<strong>der</strong>lichen Anschlusses des mit einem Gebäude bebauten Grund-<br />
stücks an eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 4), die Beibehaltung <strong>der</strong> nach § 5 erfor-<br />
<strong>der</strong>lichen Zufahrten und Zugänge von öffentlichen Verkehrsflächen zu Gebäuden, die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen/Abstände (§ 6) sowie das Brandwan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nis<br />
entsprechend § 30 Absatz 2.