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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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50 Barrierefreies Bauen (§ 50)<br />

- 19 -<br />

Auf die in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen eingeführten Teile <strong>der</strong> DIN<br />

18024-2:1996-11 und 18025:1992-12 wird hingewiesen.<br />

51 Son<strong>der</strong>bauten (§ 51)<br />

51.1 Zu Absatz 1<br />

Soweit in Son<strong>der</strong>bauverordnungen keine Ermächtigung zu weitergehenden materiel-<br />

len Anfor<strong>der</strong>ungen enthalten ist, können Anfor<strong>der</strong>ungen, die über die Son<strong>der</strong>bauver-<br />

ordnungen hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden, um einer im Ein-<br />

zelfall bestehenden Gefahr zu begegnen.<br />

Erleichterungen von den Anfor<strong>der</strong>ungen einer Son<strong>der</strong>bauverordnung können nur<br />

durch eine Abweichung nach § 67 zugelassen werden.<br />

Erleichterungen von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bauordnung für Son<strong>der</strong>baubauten im<br />

Sinne des § 51, für die eine Son<strong>der</strong>bauverordnung nicht besteht, müssen nicht ge-<br />

son<strong>der</strong>t beantragt werden.<br />

58 Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörden (§ 58)<br />

58.11 Zu Absatz 1 Satz 1<br />

Neben <strong>der</strong> präventiven Kontrolle im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren haben<br />

die Bauaufsichtsbehörden auch während und nach <strong>der</strong> Realisierung von Vorhaben<br />

darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,<br />

soweit nicht an<strong>der</strong>e Behörden zuständig sind (repressive Kontrolle). Die Überwa-<br />

chung dient insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kontrolle, ob die Vorhaben im Einklang mit <strong>der</strong> Bau-<br />

genehmigung verwirklicht werden und ob die am Bau Beteiligten ihre Pflichten ord-<br />

nungsgemäß erfüllen.<br />

Die Bauaufsichtsbehörden haben nicht nur über das genehmigungspflichtige, son-<br />

<strong>der</strong>n auch über das nicht genehmigungspflichtige Baugeschehen zu wachen. Wer-<br />

den Baurechtsverstöße festgestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die zur (Wie-<br />

<strong>der</strong>-) Herstellung baurechtskonformer Zustände erfor<strong>der</strong>lichen Anordnungen erlas-<br />

sen. Auf die Spezialermächtigungen für bestimmte Maßnahmen (§§ 78 ff.) wird ver-<br />

wiesen.<br />

Stellt sich erst im Laufe <strong>der</strong> Zeit o<strong>der</strong> im Verlauf <strong>der</strong> Nutzung bei einem formell und<br />

materiell legal errichteten Vorhaben eine Gefahrensituation ein, <strong>zum</strong> Beispiel Ein-<br />

sturzgefahr wegen Baufälligkeit, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Wie<strong>der</strong>herstel-<br />

lung bauordnungsgemäßer Zustände aufgrund <strong>der</strong> Generalklausel des Absatzes 1<br />

einschreiten. Eine Beseitigungsanordnung nach <strong>der</strong> Spezialermächtigung des § 80<br />

kommt in diesem Fall nicht in Betracht.<br />

Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Satzes 1 umfassen über das Bauord-<br />

nungsrecht hinaus das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses baulichen Bezug<br />

hat. An<strong>der</strong>e Behörden sind jedenfalls dann sachnäher und damit vorrangig zustän-<br />

dig, wenn die materielle Zulässigkeit einer Maßnahme vorrangig von einem an<strong>der</strong>en

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