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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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- 3 -<br />

Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe aller freiliegenden<br />

Flächen aller Außenwände (begrenzt durch die mittlere Geländeoberfläche und die<br />

Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum<br />

möglich ist), geteilt durch den Umfang des Gebäudes. Unterschiedliche Fußboden-<br />

höhen innerhalb des höchstgelegenen Geschosses sind in die Mittelung einzubezie-<br />

hen.<br />

Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsraum im höchstgelegenen Geschoss möglich<br />

ist, kann untersucht werden, ob die Mindestvoraussetzungen für Aufenthaltsräume<br />

gemäß § 47 (<strong>zum</strong> Beispiel lichte Raumhöhe, notwendige Fenster) erfüllt sind, verfah-<br />

rensfrei geschaffen (§ 61) o<strong>der</strong> Abweichungen gemäß § 67 zugelassen werden kön-<br />

nen. Dieses erfolgt unabhängig von <strong>der</strong> subjektiven Willensrichtung des Bauherrn.<br />

2.33 Zu Absatz 3 Satz 3<br />

Auf die in <strong>der</strong> DIN 277-1:2005-02 geregelte Berechnungsmethode für die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Brutto-Grundflächen wird hingewiesen. Die Berechnungsmethode ist auch für die<br />

Bemessung einzelner Nutzungseinheiten maßgeblich. Trennwände zwischen Nut-<br />

zungseinheiten sind für jede Nutzungseinheit mit <strong>der</strong> gesamten Dicke zu veranschla-<br />

gen (siehe Anlage 4 zur Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung).<br />

2.4 Zu Absatz 4<br />

Für die in Absatz 4 genannten Son<strong>der</strong>bauten eröffnet § 51 die Möglichkeit, im Einzel-<br />

fall zusätzliche beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen, um die Anfor<strong>der</strong>ungen, die sich<br />

aus § 3 Absatz 1 zur Gewährleistung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung erge-<br />

ben, zu realisieren. Gleichfalls können im Einzelfall Erleichterungen gestattet werden,<br />

wenn sich aus <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art o<strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> baulichen Anlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Räume keine Notwendigkeit für die Einhaltung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen ergibt.<br />

Auszugehen ist zunächst von den für die jeweilige Gebäudeklasse geltenden Rege-<br />

lungen.<br />

Soweit für die in Absatz 4 aufgeführten Son<strong>der</strong>bauten Verordnungen erlassen sind,<br />

gelten diese unmittelbar. Bestehen Richtlinien, sind diese auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

§ 51 im Einzelfall umzusetzen.<br />

Die Son<strong>der</strong>baueigenschaft liegt vor, wenn ein (Teil-)Bauvorhaben einen <strong>der</strong> in den<br />

Nummern 1 bis 17 erfassten Tatbestände erfüllt o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde<br />

als Son<strong>der</strong>bau entsprechend Nummer 18 beurteilt wird. Die Son<strong>der</strong>baueigenschaften<br />

sind mit Nummer 1 bis 17 abschließend definiert und können nicht erweitert ange-<br />

wandt werden (<strong>zum</strong> Beispiel bei Unterschreitung <strong>der</strong> zugehörigen Schwellenwerte).<br />

2.41 Zu Absatz 4 Nummer 1<br />

Auf die bauaufsichtlich bekannt gemachte Richtlinie über den Bau und Betrieb<br />

von Hochhäusern wird hingewiesen.<br />

2.44 Zu Absatz 4 Nummer 4<br />

Auf die Verkaufsstättenverordnung wird hingewiesen.

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