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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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75 Vorbescheid (§ 75)<br />

- 39 -<br />

Auf Erteilung des Vorbescheides besteht bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen in glei-<br />

cher Weise wie bei einer Baugenehmigung ein Rechtsanspruch.<br />

Der Vorbescheid ist ein Ausschnitt (vorweggenommener Teil) aus <strong>der</strong> umfassende-<br />

ren Baugenehmigung, durch den einzelne Fragen eines Bauvorhabens vorab geklärt<br />

werden können. Einzelne Fragen können daher nur solche sein, die sich auch bei<br />

Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung stellen kön-<br />

nen. Die zur Vorabentscheidung gestellte Frage muss so gefasst (bestimmt) sein,<br />

dass sie für die Behörde als zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar wird. Die<br />

Feststellung, dass sich die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf einem<br />

Grundstück nach § 34 Baugestzbuch beurteilt, kann daher in einem Vorbescheid<br />

nicht getroffen werden.<br />

Erteilt die Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheid, ist dadurch über die zur Ent-<br />

scheidung gestellten Fragen abschließend und bindend befunden mit <strong>der</strong> Folge,<br />

dass bei <strong>der</strong> endgültigen Baugenehmigung die vorweg durch den Vorbescheid ent-<br />

schiedenen Fragen nicht mehr zu prüfen sind.<br />

Da <strong>der</strong> Vorbescheid vorweggenommener Teil <strong>der</strong> Baugenehmigung ist, verliert er<br />

durch nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage nicht seine Bindungswirkung für die<br />

Baugenehmigung. Dies kann beispielsweise <strong>der</strong> Fall sein, wenn ein Bebauungsplan<br />

in Kraft tritt, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben nicht mehr zu-<br />

lässig und damit nicht mehr genehmigungsfähig wäre o<strong>der</strong> eine Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

erlassen wird.<br />

76 Genehmigung Fliegen<strong>der</strong> Bauten (§ 76)<br />

76.1 Zu Absatz 1<br />

Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind Son-<br />

<strong>der</strong>bauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 15.<br />

Auf die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegen<strong>der</strong> Bauten und die Verwaltungs-<br />

vorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und <strong>der</strong>en Ge-<br />

brauchsabnahme wird hingewiesen.<br />

76.8 Zu Absatz 8<br />

Eine Nachabnahme soll durchgeführt werden, wenn <strong>der</strong> Fliegende Bau länger als<br />

sechs Monate an einem Aufstellungsort betrieben wird.<br />

77 Bauaufsichtliche Zustimmung (§ 77)<br />

77.1 Zu Absatz 1<br />

Das Verfahren <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Zustimmung ersetzt nur das Baugenehmi-<br />

gungsverfahren. Bedarf das Vorhaben auch sonstiger behördlicher Genehmigungen,<br />

Erlaubnisse o<strong>der</strong> Verwaltungsentscheidungen, sind diese von <strong>der</strong> Baudienststelle<br />

einzuholen.

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