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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5)<br />

Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 1055-<br />

03:2006-03 (Einwirkungen auf Tragwerke – Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten)<br />

und die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wird hingewiesen.<br />

5.2 Zu Absatz 2<br />

Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sind durch Hinweisschil<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Aufschrift<br />

„Feuerwehrzufahrt“; Aufstell- und Bewegungsflächen durch Hinweisschil<strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Aufschrift „ Fläche für die Feuerwehr“ zu kennzeichnen.<br />

Die Hinweisschil<strong>der</strong> „Flächen für die Feuerwehr“ müssen <strong>der</strong> technischen Norm DIN<br />

4066:1999-07 entsprechen; die Hinweisschil<strong>der</strong> „Feuerwehrzufahrt“ müssen eine<br />

Größe von mindestens Breite/Höhe = 594/210 mm haben und von <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verkehrsfläche aus erkennbar sein.<br />

6 Abstandsflächen, Abstände (§ 6)<br />

6.12 Zu Absatz 1 Satz 2<br />

Die „Grundstücksgrenze“ im Sinne des § 6 ist die gemeinsame Linie zwischen<br />

Grundstücken - unabhängig davon, ob es sich um die Grenze zu einem Nachbar-<br />

grundstück o<strong>der</strong> zu einer öffentlichen Verkehrs-, Grün- o<strong>der</strong> Wasserfläche handelt.<br />

Nachbargrenzen sind die äußeren Umfassungslinien eines Grundstücks, die das<br />

Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennen, die keine öffentlichen Ver-<br />

kehrs-, Grün- o<strong>der</strong> Wasserflächen sind.<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung, ob von einer Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist<br />

auf <strong>der</strong>en abstandsflächenrelevante Auswirkungen abzustellen, also auf solche, die<br />

bei Gebäuden die Einhaltung von Abstandsflächen erfor<strong>der</strong>lich machen. Hierzu zäh-<br />

len neben <strong>der</strong> Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes insbeson<strong>der</strong>e die Si-<br />

cherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung des Grundstücks sowie<br />

des Sozialfriedens.<br />

Als Orientierungsrahmen gilt, dass Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen sind<br />

<strong>zum</strong> Beispiel bei<br />

- Windenergieanlagen,<br />

- baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind (beispielsweise Mauern, großflächige<br />

- Werbeanlagen, Behälter),<br />

- Terrassen, die sich höher als 1 m über <strong>der</strong> Geländeoberfläche befinden.<br />

Keine Wirkungen wie von Gebäuden können <strong>zum</strong> Beispiel ausgehen von<br />

- schlanken Schornsteinen und Masten, Abgasanlagen sowie offenen Pergolen,<br />

- ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen, Freisitzen und Schwimmbecken.

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