Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5)<br />
Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 1055-<br />
03:2006-03 (Einwirkungen auf Tragwerke – Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten)<br />
und die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wird hingewiesen.<br />
5.2 Zu Absatz 2<br />
Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sind durch Hinweisschil<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Aufschrift<br />
„Feuerwehrzufahrt“; Aufstell- und Bewegungsflächen durch Hinweisschil<strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />
Aufschrift „ Fläche für die Feuerwehr“ zu kennzeichnen.<br />
Die Hinweisschil<strong>der</strong> „Flächen für die Feuerwehr“ müssen <strong>der</strong> technischen Norm DIN<br />
4066:1999-07 entsprechen; die Hinweisschil<strong>der</strong> „Feuerwehrzufahrt“ müssen eine<br />
Größe von mindestens Breite/Höhe = 594/210 mm haben und von <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Verkehrsfläche aus erkennbar sein.<br />
6 Abstandsflächen, Abstände (§ 6)<br />
6.12 Zu Absatz 1 Satz 2<br />
Die „Grundstücksgrenze“ im Sinne des § 6 ist die gemeinsame Linie zwischen<br />
Grundstücken - unabhängig davon, ob es sich um die Grenze zu einem Nachbar-<br />
grundstück o<strong>der</strong> zu einer öffentlichen Verkehrs-, Grün- o<strong>der</strong> Wasserfläche handelt.<br />
Nachbargrenzen sind die äußeren Umfassungslinien eines Grundstücks, die das<br />
Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennen, die keine öffentlichen Ver-<br />
kehrs-, Grün- o<strong>der</strong> Wasserflächen sind.<br />
Bei <strong>der</strong> Bewertung, ob von einer Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist<br />
auf <strong>der</strong>en abstandsflächenrelevante Auswirkungen abzustellen, also auf solche, die<br />
bei Gebäuden die Einhaltung von Abstandsflächen erfor<strong>der</strong>lich machen. Hierzu zäh-<br />
len neben <strong>der</strong> Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes insbeson<strong>der</strong>e die Si-<br />
cherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung des Grundstücks sowie<br />
des Sozialfriedens.<br />
Als Orientierungsrahmen gilt, dass Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen sind<br />
<strong>zum</strong> Beispiel bei<br />
- Windenergieanlagen,<br />
- baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind (beispielsweise Mauern, großflächige<br />
- Werbeanlagen, Behälter),<br />
- Terrassen, die sich höher als 1 m über <strong>der</strong> Geländeoberfläche befinden.<br />
Keine Wirkungen wie von Gebäuden können <strong>zum</strong> Beispiel ausgehen von<br />
- schlanken Schornsteinen und Masten, Abgasanlagen sowie offenen Pergolen,<br />
- ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen, Freisitzen und Schwimmbecken.