Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung scheidet grundsätzlich nur dann aus<br />
und ist unverhältnismäßig, wenn <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Bauantrag gestellt ist und das Vor-<br />
haben offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich die Genehmigungsfähigkeit also auf<br />
den ersten Blick aufdrängt, was bei komplexen Vorhaben, die eine Vielzahl von Ein-<br />
zelfragen in bauplanungs– und bauordnungsrechtlicher Hinsicht aufwerfen, regelmä-<br />
ßig nicht <strong>der</strong> Fall ist. Diese Voraussetzung erfüllen nur einfache und in je<strong>der</strong> Hinsicht<br />
einwandfrei abschließend materiell-rechtlich zu beurteilende Vorhaben. Diese Fall-<br />
gestaltung liegt <strong>zum</strong> Beispiel nicht vor in Fällen, in denen die ungenehmigte Nutzung<br />
in konfliktauslösen<strong>der</strong> Weise, etwa durch Lärmemissionen, nach außen in Erschei-<br />
nung tritt.<br />
81 Bauüberwachung (§ 81)<br />
81.1 Zu Absatz 1<br />
Die Möglichkeit <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde, das Bauvorhaben zu überwachen, befreit<br />
den Bauherren und die an<strong>der</strong>en am Bau Beteiligten nicht von ihrer Verantwortung für<br />
die ordnungsgemäße Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, Nutzungsän<strong>der</strong>ung, den Abriss o<strong>der</strong> die<br />
Nutzung des Bauvorhabens.<br />
Die Möglichkeit <strong>der</strong> Bauüberwachung ist für verfahrens- o<strong>der</strong> genehmigungsfrei ge-<br />
stellte und genehmigungspflichtige Bauvorhaben eröffnet. Dies gilt nicht für Fliegen-<br />
de Bauten, Bauvorhaben des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> kommunalen Gebietskör-<br />
perschaften unter den in § 77 genannten Voraussetzungen sowie für Bauvorhaben,<br />
bei denen das bauaufsichtliche Verfahren wegen des Vorranges an<strong>der</strong>er Gestat-<br />
tungsverfahren entfällt.<br />
Notwendigkeit und Umfang <strong>der</strong> Bauüberwachung richten sich nach Größe, Art und<br />
Schwierigkeit des Vorhabens.<br />
81.3 Zu Absatz 3<br />
Die Entnahme von Proben ist je<strong>der</strong>zeit auch gegen den Willen des Bauherrn zuläs-<br />
sig. Zur zwangsweisen Durchsetzung ist eine vollziehbare Duldungsanordnung er-<br />
for<strong>der</strong>lich.<br />
81.4 Zu Absatz 4<br />
Das Betreten von Baustellen, Gebäuden o<strong>der</strong> Räumen, in denen die für das Bauvor-<br />
haben erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch ohne vorherige Infor-<br />
mation und gegen den Willen des Bauherrn zulässig. Zur zwangsweisen Durchset-<br />
zung ist eine vollziehbare Duldungsanordnung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme <strong>der</strong> Nutzung (§ 82)<br />
82.1 Zu Absatz 1<br />
Die Ermächtigung nach Satz 1 bezieht sich auf verfahrens- und genehmigungsfrei<br />
gestellte sowie auf genehmigungspflichtige Vorhaben.<br />
82.2 Zu Absatz 2