Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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genen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge)<br />
gelten (R 15.7 (3) EStR 2005). Ob hiermit jedes<br />
öffentliche Register gemeint ist oder nur ein im<br />
Inland geführtes öffentliches Register (wie z. B. die<br />
Luftfahrzeugrolle), wird nicht ausgeführt. Nach<br />
informellen Auskünften aus der Finanzverwaltung<br />
soll die Vermietung eines Flugzeugs, das in ein<br />
inländisches oder ausländisches Register eingetragen<br />
ist, wegen der dadurch begründeten einfachen<br />
Erfassung als Einkunftsquelle zu Einkünften aus<br />
„Vermietung und Verpachtung“ führen. Eine schriftliche<br />
Bestätigung dieser Auffassung steht derzeit<br />
noch aus.<br />
Die Flugzeuge der Fondsgesellschaft sind im Register<br />
der Republik Irland eingetragen. Die Prospektherausgeberin<br />
geht in der Prognoserechnung vor dem Hintergrund<br />
der informellen Auskünfte davon aus, dass<br />
die Fondsgesellschaft Einkünfte aus „Vermietung und<br />
Verpachtung“ erzielen wird. Da ein Ausgleich der<br />
Anfangsverluste mit anderen Einkünften nach der<br />
Prognoserechnung nicht vorgesehen ist, werden sich<br />
für den Fall, dass die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />
der Fondsgesellschaft abweichend von den vorstehenden<br />
Ausführungen als „sonstige Einkünfte aus<br />
Leistungen“ qualifizieren sollte, im Ergebnis keine<br />
wesentlichen Nachteile für den Anleger ergeben<br />
(siehe auch Tz. 10.7 „Verlustausgleich/Verlustabzug“).<br />
Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft stellen<br />
steuerpflichtige Kapitalerträge dar (§ 20 Abs. 1<br />
Nr. 7 EStG).<br />
10.3 Überschusserzielungsabsicht<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
bestimmt sich die Überschusserzielungsabsicht<br />
danach, ob sowohl die Gesellschaft als auch die<br />
Gesellschafter beziehungsweise Treugeber bei<br />
Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Absicht haben,<br />
über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der<br />
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen Überschuss<br />
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.<br />
Auf Ebene der Fondsgesellschaft kann die<br />
Überschusserzielungsabsicht durch eine realistische,<br />
betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Prognoserechnung<br />
der Einnahmen und Ausgaben glaubhaft<br />
gemacht werden.<br />
107<br />
Nach der steuerlichen Ergebnisprognose wird die<br />
Fondsgesellschaft durch die Vermietung einen Überschuss<br />
erzielen. Somit scheidet eine Qualifikation<br />
der Tätigkeit der Gesellschaft als steuerlich unbeachtliche<br />
Liebhaberei aus.<br />
Die Überschusserzielungsabsicht ist darüber hinaus<br />
auch auf Ebene des Anlegers nachzuweisen. Jeder<br />
Anleger muss unter Berücksichtigung der ihm<br />
persönlich entstehenden Werbungskosten und der<br />
beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der<br />
Gesellschaft einen positiven Überschuss anstreben.<br />
Soweit Gesellschafter ihre Einlage durch eine mögliche<br />
Darlehensaufnahme finanzieren und durch die<br />
anfallenden Schuldzinsen ein negatives Gesamtergebnis<br />
erzielen, kann die steuerliche Anerkennung<br />
der Beteiligungsergebnisse im Einzelfall entfallen.<br />
10.4 Feststellung der Einkünfte/Ergebnismitteilung/<br />
Sonderwerbungskosten / Anzeigepflichten<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden nach<br />
Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 180 Abs.<br />
1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert durch das für<br />
die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt für alle<br />
beteiligten Gesellschafter und Treugeber festgestellt.<br />
Den einzelnen Gesellschaftern und Treugebern werden<br />
die durch die Fondsgesellschaft erzielten steuerlichen<br />
Ergebnisse als „Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung“ (oder gegebenenfalls abweichend<br />
hiervon als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“) und<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend ihren<br />
Anteilen zugerechnet und den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern<br />
der Anleger von Amts wegen mitgeteilt.<br />
Diese Einkünfte umfassen auch sonstige, in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
stehende Erträge und Aufwendungen (z.B. als Sonderwerbungskosten<br />
grundsätzlich abziehbare Zinsen<br />
auf eine eventuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung)<br />
der Gesellschafter und Treugeber. Aus diesem<br />
Grund müssen gemäß den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen etwaige Sonderwerbungskosten bis zum<br />
31. März des Folgejahres der Fondsgesellschaft mitgeteilt<br />
werden. Durch verspätete Meldungen entstehende<br />
Kosten werden den jeweiligen Gesellschaftern<br />
und Treugebern in Rechnung gestellt. Für die steuerliche<br />
Berücksichtigung der nach dem oben genannten<br />
Stichtag mitgeteilten Sonderwerbungskosten