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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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genen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge)<br />

gelten (R 15.7 (3) EStR 2005). Ob hiermit jedes<br />

öffentliche Register gemeint ist oder nur ein im<br />

Inland geführtes öffentliches Register (wie z. B. die<br />

Luftfahrzeugrolle), wird nicht ausgeführt. Nach<br />

informellen Auskünften aus der Finanzverwaltung<br />

soll die Vermietung eines Flugzeugs, das in ein<br />

inländisches oder ausländisches Register eingetragen<br />

ist, wegen der dadurch begründeten einfachen<br />

Erfassung als Einkunftsquelle zu Einkünften aus<br />

„Vermietung und Verpachtung“ führen. Eine schriftliche<br />

Bestätigung dieser Auffassung steht derzeit<br />

noch aus.<br />

Die Flugzeuge der Fondsgesellschaft sind im Register<br />

der Republik Irland eingetragen. Die Prospektherausgeberin<br />

geht in der Prognoserechnung vor dem Hintergrund<br />

der informellen Auskünfte davon aus, dass<br />

die Fondsgesellschaft Einkünfte aus „Vermietung und<br />

Verpachtung“ erzielen wird. Da ein Ausgleich der<br />

Anfangsverluste mit anderen Einkünften nach der<br />

Prognoserechnung nicht vorgesehen ist, werden sich<br />

für den Fall, dass die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft abweichend von den vorstehenden<br />

Ausführungen als „sonstige Einkünfte aus<br />

Leistungen“ qualifizieren sollte, im Ergebnis keine<br />

wesentlichen Nachteile für den Anleger ergeben<br />

(siehe auch Tz. 10.7 „Verlustausgleich/Verlustabzug“).<br />

Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft stellen<br />

steuerpflichtige Kapitalerträge dar (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG).<br />

10.3 Überschusserzielungsabsicht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

bestimmt sich die Überschusserzielungsabsicht<br />

danach, ob sowohl die Gesellschaft als auch die<br />

Gesellschafter beziehungsweise Treugeber bei<br />

Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Absicht haben,<br />

über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen Überschuss<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft kann die<br />

Überschusserzielungsabsicht durch eine realistische,<br />

betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Prognoserechnung<br />

der Einnahmen und Ausgaben glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

107<br />

Nach der steuerlichen Ergebnisprognose wird die<br />

Fondsgesellschaft durch die Vermietung einen Überschuss<br />

erzielen. Somit scheidet eine Qualifikation<br />

der Tätigkeit der Gesellschaft als steuerlich unbeachtliche<br />

Liebhaberei aus.<br />

Die Überschusserzielungsabsicht ist darüber hinaus<br />

auch auf Ebene des Anlegers nachzuweisen. Jeder<br />

Anleger muss unter Berücksichtigung der ihm<br />

persönlich entstehenden Werbungskosten und der<br />

beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der<br />

Gesellschaft einen positiven Überschuss anstreben.<br />

Soweit Gesellschafter ihre Einlage durch eine mögliche<br />

Darlehensaufnahme finanzieren und durch die<br />

anfallenden Schuldzinsen ein negatives Gesamtergebnis<br />

erzielen, kann die steuerliche Anerkennung<br />

der Beteiligungsergebnisse im Einzelfall entfallen.<br />

10.4 Feststellung der Einkünfte/Ergebnismitteilung/<br />

Sonderwerbungskosten / Anzeigepflichten<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden nach<br />

Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 180 Abs.<br />

1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert durch das für<br />

die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt für alle<br />

beteiligten Gesellschafter und Treugeber festgestellt.<br />

Den einzelnen Gesellschaftern und Treugebern werden<br />

die durch die Fondsgesellschaft erzielten steuerlichen<br />

Ergebnisse als „Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung“ (oder gegebenenfalls abweichend<br />

hiervon als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“) und<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend ihren<br />

Anteilen zugerechnet und den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern<br />

der Anleger von Amts wegen mitgeteilt.<br />

Diese Einkünfte umfassen auch sonstige, in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

stehende Erträge und Aufwendungen (z.B. als Sonderwerbungskosten<br />

grundsätzlich abziehbare Zinsen<br />

auf eine eventuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung)<br />

der Gesellschafter und Treugeber. Aus diesem<br />

Grund müssen gemäß den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen etwaige Sonderwerbungskosten bis zum<br />

31. März des Folgejahres der Fondsgesellschaft mitgeteilt<br />

werden. Durch verspätete Meldungen entstehende<br />

Kosten werden den jeweiligen Gesellschaftern<br />

und Treugebern in Rechnung gestellt. Für die steuerliche<br />

Berücksichtigung der nach dem oben genannten<br />

Stichtag mitgeteilten Sonderwerbungskosten

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