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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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(2) Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt. Dies<br />

gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm­ und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar selbst oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />

können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />

nach deren Weisungen, und<br />

insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrages,<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist<br />

aufschiebend bedingt mit der Eintragung des<br />

Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintragung<br />

ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />

das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden kann. Die für den wechselnden<br />

Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt EUR 500.<br />

116<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />

Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch verpflichtet,<br />

der Gesellschaft unaufgefordert eine<br />

steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen. Dies<br />

gilt auch für jede künftige Änderung hiervon.<br />

Auf entsprechende Anforderung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin hat jeder Kommanditist<br />

den erforderlichen Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />

geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />

wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />

Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />

den zuletzt genannten Fällen ist die geschäftsführende<br />

Kommanditistin zudem berechtigt,<br />

von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />

notwendiger Steuerformulare und ­erklärungen<br />

oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />

Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapitalkonten geführt:<br />

a) Die Kommanditeinlage des Gesellschafters<br />

wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses<br />

ist unveränderlich und maßgebend für das<br />

Stimm­ und Entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />

§ 19 – für die Ergebnisverteilung, die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio sowie der die Kommanditeinlage<br />

nach vorstehendem Absatz a) übersteigende<br />

Teil der Pflichteinlage werden als Kapitalrücklage<br />

auf dem Kapitalkonto II gebucht.<br />

Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach<br />

§ 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.

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