Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />
wie Kommanditisten behandelt. Dies<br />
gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />
am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />
einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />
Stimm und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />
Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />
die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar selbst oder<br />
durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />
an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />
können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />
nach deren Weisungen, und<br />
insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrages,<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist<br />
aufschiebend bedingt mit der Eintragung des<br />
Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />
Die durch eine solche Umwandlung<br />
entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintragung<br />
ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />
das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />
eingesehen werden kann. Die für den wechselnden<br />
Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme beträgt EUR 500.<br />
116<br />
(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />
Änderungen seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />
Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch verpflichtet,<br />
der Gesellschaft unaufgefordert eine<br />
steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen. Dies<br />
gilt auch für jede künftige Änderung hiervon.<br />
Auf entsprechende Anforderung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin hat jeder Kommanditist<br />
den erforderlichen Nachweis über den Ort<br />
seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
zu erbringen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />
Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />
gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />
Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />
geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />
wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />
Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />
den zuletzt genannten Fällen ist die geschäftsführende<br />
Kommanditistin zudem berechtigt,<br />
von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />
notwendiger Steuerformulare und erklärungen<br />
oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />
Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
Kapitalkonten geführt:<br />
a) Die Kommanditeinlage des Gesellschafters<br />
wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses<br />
ist unveränderlich und maßgebend für das<br />
Stimm und Entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />
§ 19 – für die Ergebnisverteilung, die<br />
Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
b) Das Agio sowie der die Kommanditeinlage<br />
nach vorstehendem Absatz a) übersteigende<br />
Teil der Pflichteinlage werden als Kapitalrücklage<br />
auf dem Kapitalkonto II gebucht.<br />
Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach<br />
§ 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.