Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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k) Eingehen von Beteiligungen und Zustimmung<br />
der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft<br />
als Gesellschafterin etwaiger Beteiligungen<br />
in deren Gesellschafterversammlungen, sofern<br />
ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung<br />
auf Ebene einer Beteiligung der Gesellschaft<br />
ein außerordentliches Geschäft darstellt;<br />
l) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
m) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. 6;<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), j), k) und<br />
m) bedürfen einer Mehrheit von fünfundsiebzig<br />
Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />
ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />
an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />
beteiligen.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens dreißig Prozent der Stimmen<br />
aller Gesellschafter bzw. Treugeber an der<br />
Abstimmung teilnehmen. Wird im Rahmen der<br />
schriftlichen Abstimmung diese Quote nicht<br />
erreicht, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
eine weitere schriftliche Abstimmung mit<br />
gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />
werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />
der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />
Kommanditistin den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stel<br />
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lungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />
benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />
Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor der<br />
Treuhandkommanditistin und, soweit vorhanden,<br />
dem Beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />
Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />
abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter<br />
muss innerhalb von drei Wochen nach Absendung<br />
der Abstimmungsaufforderung bei der<br />
Gesellschaft eingehen. Soweit der Gegenstand<br />
der Beschlussfassung eilbedürftig ist, kann die<br />
geschäftsführende Kommanditistin die Frist auf<br />
eine Woche verkürzen. Bis dahin nicht eingegangene<br />
Stimmen zählen als Stimmenthaltung.<br />
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die<br />
Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
für die Treugeber. Die Treuhandkommanditistin<br />
und der Beirat haben das Recht, die Auszählung<br />
zu überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung<br />
sind die Gesellschafter durch die Zusendung<br />
einer Niederschrift gemäß § 14 dieses<br />
Vertrages zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />
dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />
geschäftsführende Kommanditistin einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />
Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.