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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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k) Eingehen von Beteiligungen und Zustimmung<br />

der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft<br />

als Gesellschafterin etwaiger Beteiligungen<br />

in deren Gesellschafterversammlungen, sofern<br />

ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung<br />

auf Ebene einer Beteiligung der Gesellschaft<br />

ein außerordentliches Geschäft darstellt;<br />

l) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

m) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. 6;<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), j), k) und<br />

m) bedürfen einer Mehrheit von fünfundsiebzig<br />

Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />

beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens dreißig Prozent der Stimmen<br />

aller Gesellschafter bzw. Treugeber an der<br />

Abstimmung teilnehmen. Wird im Rahmen der<br />

schriftlichen Abstimmung diese Quote nicht<br />

erreicht, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

eine weitere schriftliche Abstimmung mit<br />

gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />

Kommanditistin den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stel­<br />

122<br />

lungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor der<br />

Treuhandkommanditistin und, soweit vorhanden,<br />

dem Beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />

Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter<br />

muss innerhalb von drei Wochen nach Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung bei der<br />

Gesellschaft eingehen. Soweit der Gegenstand<br />

der Beschlussfassung eilbedürftig ist, kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin die Frist auf<br />

eine Woche verkürzen. Bis dahin nicht eingegangene<br />

Stimmen zählen als Stimmenthaltung.<br />

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die<br />

Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

für die Treugeber. Die Treuhandkommanditistin<br />

und der Beirat haben das Recht, die Auszählung<br />

zu überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung<br />

sind die Gesellschafter durch die Zusendung<br />

einer Niederschrift gemäß § 14 dieses<br />

Vertrages zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />

dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />

geschäftsführende Kommanditistin einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.

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