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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der<br />

sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />

des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />

Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />

entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />

16.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

16.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung der<br />

Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3<br />

der Verordnung).<br />

16.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.19 Gerichts­ oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />

wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

16.2.20 Laufende Investitionen werden nicht getätigt<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

16.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />

der Anlageziele nicht ausreichend und es<br />

154<br />

wird Fremdkapital aufgenommen. Diese werden<br />

nur für die Zwecke genutzt, die im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan beziehungsweise der Prognoserechnung<br />

ausgeführt sind, und nicht für sonstige<br />

Zwecke (§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />

16.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />

Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />

der Aufsichtsgremien sowie dem Treuhänder stand<br />

und steht nicht das Eigentum an den Anlageobjekten<br />

oder wesentlichen Teilen derselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />

Berechtigung an den Anlageobjekten nicht zu<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.24 Es bestehen dingliche Belastungen der<br />

Anlageobjekte (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

16.2.25 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.26 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.27 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />

Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung liegen, sofern erforderlich,<br />

vor.<br />

16.2.28 Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

wurden von der Emittentin bereits Verträge über die<br />

Anschaffung der Anlageobjekte (zwei Flugzeuge)<br />

geschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).<br />

16.2.29 Die Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />

GS Beteiligungs GmbH und WS Beteiligungs<br />

GmbH und die FCT FinanzControl Treuhand<br />

GmbH haben Leistungen und Lieferungen, die nicht<br />

nur geringfügig sind, weder erbracht noch erbringen<br />

sie solche (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung).<br />

16.2.30 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />

keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />

Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />

für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor

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