Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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geren Leasingraten vermietet und gegebenenfalls<br />
auch nicht verkauft werden kann), sodass es zu einer<br />
Verwertung durch die Bank kommt, die gegebenenfalls<br />
nur Erlöse in Höhe der ausstehenden Ansprüche<br />
der Bank erbringt. Auch in diesen Fällen kann es zu<br />
den unter Tz. 3.3.4 dargestellten Folgen kommen.<br />
Die Bank ist berechtigt, die langfristigen Darlehen<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,<br />
wenn die Fondsgesellschaft ihre Verpflichtungen<br />
unter dem Darlehensvertrag nicht erfüllt. Vertraglich<br />
vereinbarte Kündigungsgründe sind beispielsweise<br />
ein Zahlungsverzug, eine (drohende) Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft, die Bestellung einer Sicherheit an<br />
einem der Flugzeuge ohne Zustimmung des Darlehensgebers,<br />
Veränderungen des Leasingvertrages<br />
und der dazugehörenden Dokumente ohne Zustimmung<br />
des Darlehensgebers, die Änderung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Kontrolle des Komplementärs<br />
der Fondsgesellschaft ohne Zustimmung des Darlehensgebers<br />
sowie eine wesentliche Vertragsverletzung<br />
unter den parallelen Darlehen (für das jeweils<br />
andere Flugzeug). Darüber hinaus können Vertragsstörungen<br />
unter dem Leasingvertrag ebenfalls zu<br />
einer Kündigung der langfristigen Darlehen führen.<br />
Kommt es zu einer Kündigung und ist es in einem<br />
solchen Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich,<br />
die für die Ablösung der gekündigten Fremdmittel<br />
erforderlichen neuen Fremdmittel bei einem anderen<br />
Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer<br />
Zwangsverwertung der als Sicherheit dienenden<br />
Objekte (Flugzeuge) der Fondsgesellschaft durch die<br />
finanzierende Bank kommen. Insoweit kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass der Erlös nicht<br />
ausreicht, um die bei der finanzierenden Bank<br />
aufgenommenen Fremdmittel zurückzuzahlen. Für<br />
die Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende<br />
Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher<br />
Aktiva nicht auszuschließen; für den Anleger kann<br />
dies letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung bedeuten<br />
(siehe hierzu die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />
Die Fondsgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />
der Abtretung der Rechte aus den Leasingverträgen,<br />
den UnterLeasingverträgen, den Versicherungen,<br />
der Verpfändung der Konten der Fondsgesellschaft,<br />
der Abtretung der Ansprüche aus der Objektver<br />
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sicherung) erstrangige Sicherungsrechte an den<br />
Fondsobjekten und am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
(insbesondere im Rahmen einer sogenannten<br />
Aircraft Mortgage für jedes der beiden Flugzeuge,<br />
welche irischem Recht unterliegt). Es bestehen weitere<br />
marktübliche Regelungen und Verpflichtungen,<br />
die die Fondsgesellschaft als Kreditnehmer während<br />
der Laufzeit der Finanzierungsverträge einzuhalten<br />
hat. Für den Fall, dass die Anforderungen und damit<br />
die vertraglichen Verpflichtungen unter den Finanzierungsverträgen<br />
nicht eingehalten werden, kann<br />
die Bank die Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder<br />
gegebenenfalls eine Sperre der Ausschüttungen an<br />
die Anleger und die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />
auf einem speziellen Sicherheitenkonto verlangen.<br />
Sofern es der Fondsgesellschaft nicht möglich<br />
ist, geforderte zusätzliche Sicherheiten zu bestellen<br />
oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, steht<br />
der Bank ein Kündigungsrecht für die Finanzierungsvereinbarungen<br />
zu. Weiterhin ist in den Darlehensverträgen<br />
mit der Bank geregelt, dass im Falle von<br />
Vertragsstörungen unter den Leasingverträgen oder<br />
im Fall einer erforderlichen Anschlussvermietung<br />
oder eines Verkaufs der Fondsobjekte weitreichende<br />
Mitbestimmungs oder Kontrollrechte durch die<br />
Bank bestehen, sodass in diesen Fällen die Fondsgesellschaft<br />
eng mit der Bank kooperieren muss beziehungsweise<br />
gegebenenfalls die Entscheidung über<br />
die entsprechende Handlung verliert (siehe hierzu<br />
auch die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />
Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />
Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />
Aufwendungen auf Ebene der Bank oder der Fondsgesellschaft<br />
im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />
auslösen. Alle Zahlungen des Darlehensnehmers,<br />
der Fondsgesellschaft, haben gleichwohl in der<br />
Weise zu erfolgen, dass der Bank der nach dem<br />
Vertrag geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und<br />
ohne jegliche Abzüge auf dem (jeweils) vereinbarten<br />
Konto fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Der<br />
Darlehensnehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls die<br />
fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die Bank die<br />
fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />
Die Darlehensverträge und die damit verbundenen<br />
Vereinbarungen sehen außerdem Beschränkungen<br />
für die Veräußerung der Fondsobjekte vor. Die