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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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geren Leasingraten vermietet und gegebenenfalls<br />

auch nicht verkauft werden kann), sodass es zu einer<br />

Verwertung durch die Bank kommt, die gegebenenfalls<br />

nur Erlöse in Höhe der ausstehenden Ansprüche<br />

der Bank erbringt. Auch in diesen Fällen kann es zu<br />

den unter Tz. 3.3.4 dargestellten Folgen kommen.<br />

Die Bank ist berechtigt, die langfristigen Darlehen<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,<br />

wenn die Fondsgesellschaft ihre Verpflichtungen<br />

unter dem Darlehensvertrag nicht erfüllt. Vertraglich<br />

vereinbarte Kündigungsgründe sind beispielsweise<br />

ein Zahlungsverzug, eine (drohende) Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft, die Bestellung einer Sicherheit an<br />

einem der Flugzeuge ohne Zustimmung des Darlehensgebers,<br />

Veränderungen des Leasingvertrages<br />

und der dazugehörenden Dokumente ohne Zustimmung<br />

des Darlehensgebers, die Änderung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Kontrolle des Komplementärs<br />

der Fondsgesellschaft ohne Zustimmung des Darlehensgebers<br />

sowie eine wesentliche Vertragsverletzung<br />

unter den parallelen Darlehen (für das jeweils<br />

andere Flugzeug). Darüber hinaus können Vertragsstörungen<br />

unter dem Leasingvertrag ebenfalls zu<br />

einer Kündigung der langfristigen Darlehen führen.<br />

Kommt es zu einer Kündigung und ist es in einem<br />

solchen Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich,<br />

die für die Ablösung der gekündigten Fremdmittel<br />

erforderlichen neuen Fremdmittel bei einem anderen<br />

Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer<br />

Zwangsverwertung der als Sicherheit dienenden<br />

Objekte (Flugzeuge) der Fondsgesellschaft durch die<br />

finanzierende Bank kommen. Insoweit kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Erlös nicht<br />

ausreicht, um die bei der finanzierenden Bank<br />

aufgenommenen Fremdmittel zurückzuzahlen. Für<br />

die Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende<br />

Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher<br />

Aktiva nicht auszuschließen; für den Anleger kann<br />

dies letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung bedeuten<br />

(siehe hierzu die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />

Die Fondsgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />

der Abtretung der Rechte aus den Leasingverträgen,<br />

den Unter­Leasingverträgen, den Versicherungen,<br />

der Verpfändung der Konten der Fondsgesellschaft,<br />

der Abtretung der Ansprüche aus der Objektver­<br />

97<br />

sicherung) erstrangige Sicherungsrechte an den<br />

Fondsobjekten und am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

(insbesondere im Rahmen einer sogenannten<br />

Aircraft Mortgage für jedes der beiden Flugzeuge,<br />

welche irischem Recht unterliegt). Es bestehen weitere<br />

marktübliche Regelungen und Verpflichtungen,<br />

die die Fondsgesellschaft als Kreditnehmer während<br />

der Laufzeit der Finanzierungsverträge einzuhalten<br />

hat. Für den Fall, dass die Anforderungen und damit<br />

die vertraglichen Verpflichtungen unter den Finanzierungsverträgen<br />

nicht eingehalten werden, kann<br />

die Bank die Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder<br />

gegebenenfalls eine Sperre der Ausschüttungen an<br />

die Anleger und die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />

auf einem speziellen Sicherheitenkonto verlangen.<br />

Sofern es der Fondsgesellschaft nicht möglich<br />

ist, geforderte zusätzliche Sicherheiten zu bestellen<br />

oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, steht<br />

der Bank ein Kündigungsrecht für die Finanzierungsvereinbarungen<br />

zu. Weiterhin ist in den Darlehensverträgen<br />

mit der Bank geregelt, dass im Falle von<br />

Vertragsstörungen unter den Leasingverträgen oder<br />

im Fall einer erforderlichen Anschlussvermietung<br />

oder eines Verkaufs der Fondsobjekte weitreichende<br />

Mitbestimmungs­ oder Kontrollrechte durch die<br />

Bank bestehen, sodass in diesen Fällen die Fondsgesellschaft<br />

eng mit der Bank kooperieren muss beziehungsweise<br />

gegebenenfalls die Entscheidung über<br />

die entsprechende Handlung verliert (siehe hierzu<br />

auch die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene der Bank oder der Fondsgesellschaft<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />

auslösen. Alle Zahlungen des Darlehensnehmers,<br />

der Fondsgesellschaft, haben gleichwohl in der<br />

Weise zu erfolgen, dass der Bank der nach dem<br />

Vertrag geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und<br />

ohne jegliche Abzüge auf dem (jeweils) vereinbarten<br />

Konto fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Der<br />

Darlehensnehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls die<br />

fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die Bank die<br />

fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />

Die Darlehensverträge und die damit verbundenen<br />

Vereinbarungen sehen außerdem Beschränkungen<br />

für die Veräußerung der Fondsobjekte vor. Die

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