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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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Der Leasingnehmer darf grundsätzlich nicht ohne<br />

Zustimmung des Leasinggebers und des Sicherheitentreuhänders,<br />

dessen Funktion auch die Bank übernehmen<br />

kann, seinen Besitz an dem Flugzeug aufgeben.<br />

Allerdings darf der Leasingnehmer, solange<br />

er sich vertragskonform verhält, den Besitz für Test­,<br />

Reparatur­ und Wartungszwecke an autorisierte<br />

Wartungsbetriebe übertragen. Daneben kann er die<br />

Triebwerke im marktüblichen Rahmen unter vertraglich<br />

bestimmten Voraussetzungen auch an anderen<br />

Flugzeugen verwenden, ohne dafür im Vorfeld eine<br />

Genehmigung durch den Leasinggeber einzuholen.<br />

Der Leasingnehmer (wie auch der Unter­Leasingnehmer,<br />

Air One) ist gemäß Leasingvertrag verpflichtet,<br />

dem Leasinggeber innerhalb einer bestimmten Frist<br />

einen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.<br />

Darüber hinaus bestehen weitere umfangreiche<br />

laufende Berichts­ und Informationsverpflichtungen.<br />

So muss beispielsweise zehn Tage nach dem Ablauf<br />

eines jeden Monats ein Bericht über die Nutzung<br />

des Flugzeugs und der Triebwerke in diesem Monat<br />

abgegeben werden. Weiterhin ist dem Leasinggeber<br />

15 Tage nach jedem Halbjahr ein technischer Bericht<br />

mit spezifiziertem Inhalt vorzulegen. Es bestehen<br />

umfangreiche Inspektionsrechte des Leasinggebers<br />

beziehungsweise der von ihm beauftragten Experten<br />

(z. B. des beauftragten Asset­Managers). Auf<br />

Anforderung muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber<br />

alle Informationen zu Wartung und Betrieb<br />

des Flugzeuges zur Verfügung stellen. Weiterhin ist<br />

der Leasingnehmer dazu verpflichtet, allen Informations­<br />

und Aufzeichnungspflichten nachzukommen,<br />

deren Einhaltung aufgrund von Gesetzen, sonstigen<br />

Rechtsvorschriften oder Auflagen durch Luftverkehrsbehörden<br />

erforderlich ist.<br />

Hinsichtlich der Regelungen zur weiteren Untervermietung<br />

wird nachfolgend - abweichend vom<br />

sonstigen Aufbau dieses Abschnitts - ausnahmsweise<br />

auf den Unter-Leasingvertrag zwischen dem<br />

Leasingnehmer und Air One abgestellt, da dem<br />

Leasingnehmer eine weitere Untervermietung aufgrund<br />

des bestehenden Unter-Leasingvertrages mit<br />

Air One nicht möglich ist.<br />

Air One ist grundsätzlich nicht berechtigt, das jeweilige<br />

Flugzeug ohne Zustimmung des Leasingnehmers<br />

weiter unterzuvermieten. Das Zustimmungsrecht ist<br />

92<br />

unter einem Abtretungsvertrag vom Leasingnehmer<br />

an die Fondsgesellschaft und den Sicherheitentreuhänder<br />

abgetreten worden. Erfolgt eine weitere<br />

Untervermietung mit deren Zustimmung, so bleibt<br />

Air One dennoch vollumfänglich zur Erfüllung der im<br />

Unter­Leasingvertrag vereinbarten Vereinbarungen<br />

verpflichtet. Der entsprechende weitere Untermietvertrag<br />

(„Sub­Sub­Leasingvertrag“) muss dieselben<br />

Anforderungen an die Wartungs­ und Versicherungsstandards<br />

wie der Leasingvertrag zwischen Air<br />

One und dem Leasingnehmer selbst stellen sowie<br />

rechtlich stets subsidiär sowohl gegenüber dem Leasingvertrag<br />

zwischen der Fondsgesellschaft (als Leasinggeber)<br />

und dem Leasingnehmer als auch dem<br />

Unter­Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer<br />

und Air One sein. Die Laufzeit eines derartigen Sub­<br />

Sub­Leasingvertrags darf nicht über die Laufzeit des<br />

Leasingvertrages hinausgehen. Eine Kündigung des<br />

Unter­Leasingvertrages zwischen dem Leasingnehmer<br />

und Air One muss ebenfalls zu einer Kündigung<br />

des Sub­Sub­Leasingvertrages führen.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />

Flugzeug ordnungsgemäß zu warten (durch ein<br />

hierfür zugelassenes Wartungsunternehmen) und<br />

stets in einem betriebsbereiten Zustand zu halten.<br />

Der Leasingnehmer muss alle Wartungsarbeiten am<br />

Flugzeug auf seine Kosten durchführen, die entsprechend<br />

den anwendbaren rechtlichen Vorschriften<br />

und Auflagen der Luftverkehrsbehörden und des<br />

Wartungsprogramms zu erfüllen sind.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />

Flugzeug nach international üblichen Bedingungen<br />

und auf eigene Kosten durch die Allianz Global<br />

Corporate & Speciality AG oder eine andere international<br />

anerkannte namhafte Versicherung zu<br />

versichern, wobei der Leasinggeber, die Fondsgesellschaft<br />

und die finanzierende Bank im Rahmen<br />

der Versicherungsregelungen als mitversichert<br />

einzuschließen sind. Abzuschließen sind sowohl Kasko­<br />

als auch Haftpflichtversicherungen. Dabei darf<br />

die Versicherung keine schlechteren Bedingungen<br />

enthalten oder in geringerem Umfang sein, als dies<br />

für vergleichbare Flugzeuge in der Flotte des Leasingnehmers<br />

der Fall ist. Können die Versicherungserfordernisse<br />

gemäß dem Leasingvertrag zeitweise<br />

nicht erfüllt werden und besteht infolgedessen kein<br />

vertragsgemäßer Versicherungsschutz, so muss das<br />

Flugzeug so lange am Boden bleiben, bis der ent­

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