Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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Der Leasingnehmer darf grundsätzlich nicht ohne<br />
Zustimmung des Leasinggebers und des Sicherheitentreuhänders,<br />
dessen Funktion auch die Bank übernehmen<br />
kann, seinen Besitz an dem Flugzeug aufgeben.<br />
Allerdings darf der Leasingnehmer, solange<br />
er sich vertragskonform verhält, den Besitz für Test,<br />
Reparatur und Wartungszwecke an autorisierte<br />
Wartungsbetriebe übertragen. Daneben kann er die<br />
Triebwerke im marktüblichen Rahmen unter vertraglich<br />
bestimmten Voraussetzungen auch an anderen<br />
Flugzeugen verwenden, ohne dafür im Vorfeld eine<br />
Genehmigung durch den Leasinggeber einzuholen.<br />
Der Leasingnehmer (wie auch der UnterLeasingnehmer,<br />
Air One) ist gemäß Leasingvertrag verpflichtet,<br />
dem Leasinggeber innerhalb einer bestimmten Frist<br />
einen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.<br />
Darüber hinaus bestehen weitere umfangreiche<br />
laufende Berichts und Informationsverpflichtungen.<br />
So muss beispielsweise zehn Tage nach dem Ablauf<br />
eines jeden Monats ein Bericht über die Nutzung<br />
des Flugzeugs und der Triebwerke in diesem Monat<br />
abgegeben werden. Weiterhin ist dem Leasinggeber<br />
15 Tage nach jedem Halbjahr ein technischer Bericht<br />
mit spezifiziertem Inhalt vorzulegen. Es bestehen<br />
umfangreiche Inspektionsrechte des Leasinggebers<br />
beziehungsweise der von ihm beauftragten Experten<br />
(z. B. des beauftragten AssetManagers). Auf<br />
Anforderung muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber<br />
alle Informationen zu Wartung und Betrieb<br />
des Flugzeuges zur Verfügung stellen. Weiterhin ist<br />
der Leasingnehmer dazu verpflichtet, allen Informations<br />
und Aufzeichnungspflichten nachzukommen,<br />
deren Einhaltung aufgrund von Gesetzen, sonstigen<br />
Rechtsvorschriften oder Auflagen durch Luftverkehrsbehörden<br />
erforderlich ist.<br />
Hinsichtlich der Regelungen zur weiteren Untervermietung<br />
wird nachfolgend - abweichend vom<br />
sonstigen Aufbau dieses Abschnitts - ausnahmsweise<br />
auf den Unter-Leasingvertrag zwischen dem<br />
Leasingnehmer und Air One abgestellt, da dem<br />
Leasingnehmer eine weitere Untervermietung aufgrund<br />
des bestehenden Unter-Leasingvertrages mit<br />
Air One nicht möglich ist.<br />
Air One ist grundsätzlich nicht berechtigt, das jeweilige<br />
Flugzeug ohne Zustimmung des Leasingnehmers<br />
weiter unterzuvermieten. Das Zustimmungsrecht ist<br />
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unter einem Abtretungsvertrag vom Leasingnehmer<br />
an die Fondsgesellschaft und den Sicherheitentreuhänder<br />
abgetreten worden. Erfolgt eine weitere<br />
Untervermietung mit deren Zustimmung, so bleibt<br />
Air One dennoch vollumfänglich zur Erfüllung der im<br />
UnterLeasingvertrag vereinbarten Vereinbarungen<br />
verpflichtet. Der entsprechende weitere Untermietvertrag<br />
(„SubSubLeasingvertrag“) muss dieselben<br />
Anforderungen an die Wartungs und Versicherungsstandards<br />
wie der Leasingvertrag zwischen Air<br />
One und dem Leasingnehmer selbst stellen sowie<br />
rechtlich stets subsidiär sowohl gegenüber dem Leasingvertrag<br />
zwischen der Fondsgesellschaft (als Leasinggeber)<br />
und dem Leasingnehmer als auch dem<br />
UnterLeasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer<br />
und Air One sein. Die Laufzeit eines derartigen Sub<br />
SubLeasingvertrags darf nicht über die Laufzeit des<br />
Leasingvertrages hinausgehen. Eine Kündigung des<br />
UnterLeasingvertrages zwischen dem Leasingnehmer<br />
und Air One muss ebenfalls zu einer Kündigung<br />
des SubSubLeasingvertrages führen.<br />
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />
Flugzeug ordnungsgemäß zu warten (durch ein<br />
hierfür zugelassenes Wartungsunternehmen) und<br />
stets in einem betriebsbereiten Zustand zu halten.<br />
Der Leasingnehmer muss alle Wartungsarbeiten am<br />
Flugzeug auf seine Kosten durchführen, die entsprechend<br />
den anwendbaren rechtlichen Vorschriften<br />
und Auflagen der Luftverkehrsbehörden und des<br />
Wartungsprogramms zu erfüllen sind.<br />
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />
Flugzeug nach international üblichen Bedingungen<br />
und auf eigene Kosten durch die Allianz Global<br />
Corporate & Speciality AG oder eine andere international<br />
anerkannte namhafte Versicherung zu<br />
versichern, wobei der Leasinggeber, die Fondsgesellschaft<br />
und die finanzierende Bank im Rahmen<br />
der Versicherungsregelungen als mitversichert<br />
einzuschließen sind. Abzuschließen sind sowohl Kasko<br />
als auch Haftpflichtversicherungen. Dabei darf<br />
die Versicherung keine schlechteren Bedingungen<br />
enthalten oder in geringerem Umfang sein, als dies<br />
für vergleichbare Flugzeuge in der Flotte des Leasingnehmers<br />
der Fall ist. Können die Versicherungserfordernisse<br />
gemäß dem Leasingvertrag zeitweise<br />
nicht erfüllt werden und besteht infolgedessen kein<br />
vertragsgemäßer Versicherungsschutz, so muss das<br />
Flugzeug so lange am Boden bleiben, bis der ent