09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Immobiliengesellschaft mbH. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

Bestimmungen (§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />

und Abtretung entstehenden Kosten,<br />

zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, sind vom verkaufenden<br />

Kommanditisten zu tragen.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

kann ihre Beteiligung auch über die Treuhandkommanditistin<br />

halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zulässig.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts­<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />

Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der Gesellschafter. Die<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden von<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin gesondert<br />

dem Gesellschafter in Rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />

dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren<br />

Geschäftsbesorgerin, das von dem Gesellschafter<br />

jederzeit eingesehen werden kann.<br />

(6) Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />

Übertragungsvertrags und, gegebenenfalls,<br />

des Nachweises der entsprechenden steuerlich<br />

abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

126<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />

der Gesellschaft gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche<br />

Person ist, geht die Beteiligung auf seine Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft<br />

wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen<br />

fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />

zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />

einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter, der zur Entgegennahme von<br />

Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange ein<br />

gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />

Legitimation des oder der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte<br />

aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich<br />

nicht um Beschlüsse über die Änderung oder<br />

Ergänzung des Gesellschaftsvertrags handelt.<br />

Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />

müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />

Mindestbetrag von EUR 15.000 aufweisen und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!