Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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Immobiliengesellschaft mbH. Im Übrigen gelten<br />
hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />
Bestimmungen (§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />
und Abtretung entstehenden Kosten,<br />
zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, sind vom verkaufenden<br />
Kommanditisten zu tragen.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
kann ihre Beteiligung auch über die Treuhandkommanditistin<br />
halten.<br />
(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zulässig.<br />
(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />
Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />
Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
Kosten trägt der Gesellschafter. Die<br />
Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden von<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin gesondert<br />
dem Gesellschafter in Rechnung gestellt.<br />
Die zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />
dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren<br />
Geschäftsbesorgerin, das von dem Gesellschafter<br />
jederzeit eingesehen werden kann.<br />
(6) Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />
Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />
Übertragungsvertrags und, gegebenenfalls,<br />
des Nachweises der entsprechenden steuerlich<br />
abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
126<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />
der Gesellschaft gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche<br />
Person ist, geht die Beteiligung auf seine Erben<br />
bzw. Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft<br />
wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen<br />
fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />
GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />
zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />
einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten<br />
Vertreter, der zur Entgegennahme von<br />
Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange ein<br />
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />
Legitimation des oder der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte<br />
aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich<br />
nicht um Beschlüsse über die Änderung oder<br />
Ergänzung des Gesellschaftsvertrags handelt.<br />
Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />
müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />
Mindestbetrag von EUR 15.000 aufweisen und