Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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10.11 Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft übt mit der Vermietung der<br />
Flugzeuge eine unternehmerische Tätigkeit aus und<br />
ist damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
(§ 2 UStG). Die Vermietung der Flugzeuge<br />
an die BF Best Aviation Alpha Limited stellt eine steuerbare<br />
sonstige Leistung dar. Dieser Umsatz ist nicht<br />
gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG von<br />
der Umsatzsteuer befreit, da die Vermietung nicht<br />
unmittelbar an einen begünstigten Betreiber von<br />
Luftfahrzeugen (Air One S.p.A.) erbracht wird, denn<br />
diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung nicht auf Umsätze auf den<br />
vorhergehenden Stufen (Abschnitt 145 Abs. 1 und<br />
Abschnitt 146 UStR 2008).<br />
Der Erwerb der Flugzeuge mit Übergabe in Deutschland<br />
(Berlin) stellt eine im Inland steuerbare Lieferung<br />
dar. Wird ein Flugzeug von einem begünstigten<br />
Luftverkehrsunternehmen erworben, ist die Lieferung<br />
jedoch steuerbefreit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8<br />
Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung der<br />
beiden Flugzeugübertragungen kommt hiernach<br />
eigentlich nicht in Betracht, da diese Lieferungen<br />
an die Fondsgesellschaft und damit nicht unmittelbar<br />
an ein begünstigtes Luftverkehrsunternehmen<br />
erfolgen (Abschnitt 146 Abs. 1 i. V. m. Abschnitt 145<br />
Abs. 1 UStR 2008). Jedoch beanstandet die Verwaltung<br />
bis auf Weiteres eine abweichende Behandlung<br />
der Lieferung von Luftfahrzeugen als umsatzsteuerfrei<br />
nicht, soweit die Zweckbestimmung bezüglich<br />
der Luftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im<br />
Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom<br />
Unternehmer nachgewiesen wird (BMFSchreiben<br />
vom 4. Januar 2008, IV A 6 – S 7155a/07/0001).<br />
Ebenfalls fällt keine irländische Umsatzsteuer an.<br />
Die Fondsgesellschaft ist hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger<br />
Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Flugzeuge grundsätzlich zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 1 UStG.<br />
Die Ausgabe der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Rahmen der Aufnahme der Anleger ist nach<br />
der infolge eines EuGHUrteils aus dem Jahre 2003<br />
ergangenen Rechtsprechung des BFH (BFH vom<br />
1. Juli 2004, V R 32/00) selbst keine umsatzsteuerbare<br />
Tätigkeit. Jedoch stehen demnach die von der<br />
112<br />
Fondsgesellschaft in Anspruch genommenen Eingangsleistungen<br />
in direktem Zusammenhang mit der<br />
steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Fondsgesellschaft,<br />
sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer als<br />
Vorsteuer abzugsfähig ist (so jetzt auch die Finanzverwaltung,<br />
BMFSchreiben vom 4. Oktober 2006<br />
IV A 5S 730069 / 06). Dies gilt insbesondere für<br />
Konzeptionskosten der Fondsgesellschaft (wie z. B.<br />
für die Prospekterstellung).<br />
10.12 Zinsabschlagsteuer<br />
Soweit die Fondsgesellschaft Zinsen aus der Anlage<br />
von Liquidität bei inländischen Banken erzielt,<br />
unterliegen diese der Zinsabschlagsteuer (derzeit<br />
30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5<br />
Prozent). Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird<br />
den Anlegern anteilig zugewiesen und kann auf die<br />
persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet<br />
werden.<br />
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />
vom 14. August 2007 (BGBl. I Seite 1912) wurde die<br />
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(somit auch die Besteuerung der Zinseinkünfte aus<br />
der hier angebotenen Beteiligungsmöglichkeit) neu<br />
geregelt. Die Neuregelung sieht vor, dass Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, die dem Steuerpflichtigen ab<br />
dem 1. Januar 2009 zufließen, grundsätzlich einem<br />
besonderen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent<br />
(„Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Bei<br />
der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen<br />
Werbungskosten ausgeschlossen. Lediglich der sogenannte<br />
SparerPauschbetrag in Höhe von 801,00<br />
Euro (1.602,00 Euro bei Zusammenveranlagung von<br />
Ehegatten) kann im Rahmen der Einkunftsermittlung<br />
beim jeweiligen Anleger Berücksichtigung finden.<br />
Bei Zinsen, die bei ausländischen Kreditinstituten<br />
erzielt werden, erfolgt eine Veranlagung mit einem<br />
Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
und gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />
Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung<br />
auf Antrag, ob die Besteuerung im Rahmen der<br />
Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung<br />
führt als nach Anwendung der Abgeltungsteuer.<br />
Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des