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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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10.11 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft übt mit der Vermietung der<br />

Flugzeuge eine unternehmerische Tätigkeit aus und<br />

ist damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

(§ 2 UStG). Die Vermietung der Flugzeuge<br />

an die BF Best Aviation Alpha Limited stellt eine steuerbare<br />

sonstige Leistung dar. Dieser Umsatz ist nicht<br />

gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG von<br />

der Umsatzsteuer befreit, da die Vermietung nicht<br />

unmittelbar an einen begünstigten Betreiber von<br />

Luftfahrzeugen (Air One S.p.A.) erbracht wird, denn<br />

diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht auf Umsätze auf den<br />

vorhergehenden Stufen (Abschnitt 145 Abs. 1 und<br />

Abschnitt 146 UStR 2008).<br />

Der Erwerb der Flugzeuge mit Übergabe in Deutschland<br />

(Berlin) stellt eine im Inland steuerbare Lieferung<br />

dar. Wird ein Flugzeug von einem begünstigten<br />

Luftverkehrsunternehmen erworben, ist die Lieferung<br />

jedoch steuerbefreit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung der<br />

beiden Flugzeugübertragungen kommt hiernach<br />

eigentlich nicht in Betracht, da diese Lieferungen<br />

an die Fondsgesellschaft und damit nicht unmittelbar<br />

an ein begünstigtes Luftverkehrsunternehmen<br />

erfolgen (Abschnitt 146 Abs. 1 i. V. m. Abschnitt 145<br />

Abs. 1 UStR 2008). Jedoch beanstandet die Verwaltung<br />

bis auf Weiteres eine abweichende Behandlung<br />

der Lieferung von Luftfahrzeugen als umsatzsteuerfrei<br />

nicht, soweit die Zweckbestimmung bezüglich<br />

der Luftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im<br />

Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom<br />

Unternehmer nachgewiesen wird (BMF­Schreiben<br />

vom 4. Januar 2008, IV A 6 – S 7155­a/07/0001).<br />

Ebenfalls fällt keine irländische Umsatzsteuer an.<br />

Die Fondsgesellschaft ist hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger<br />

Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Flugzeuge grundsätzlich zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 1 UStG.<br />

Die Ausgabe der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen der Aufnahme der Anleger ist nach<br />

der infolge eines EuGH­Urteils aus dem Jahre 2003<br />

ergangenen Rechtsprechung des BFH (BFH vom<br />

1. Juli 2004, V R 32/00) selbst keine umsatzsteuerbare<br />

Tätigkeit. Jedoch stehen demnach die von der<br />

112<br />

Fondsgesellschaft in Anspruch genommenen Eingangsleistungen<br />

in direktem Zusammenhang mit der<br />

steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Fondsgesellschaft,<br />

sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer abzugsfähig ist (so jetzt auch die Finanzverwaltung,<br />

BMF­Schreiben vom 4. Oktober 2006<br />

IV A 5­S 7300­69 / 06). Dies gilt insbesondere für<br />

Konzeptionskosten der Fondsgesellschaft (wie z. B.<br />

für die Prospekterstellung).<br />

10.12 Zinsabschlagsteuer<br />

Soweit die Fondsgesellschaft Zinsen aus der Anlage<br />

von Liquidität bei inländischen Banken erzielt,<br />

unterliegen diese der Zinsabschlagsteuer (derzeit<br />

30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5<br />

Prozent). Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird<br />

den Anlegern anteilig zugewiesen und kann auf die<br />

persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet<br />

werden.<br />

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />

vom 14. August 2007 (BGBl. I Seite 1912) wurde die<br />

Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(somit auch die Besteuerung der Zinseinkünfte aus<br />

der hier angebotenen Beteiligungsmöglichkeit) neu<br />

geregelt. Die Neuregelung sieht vor, dass Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, die dem Steuerpflichtigen ab<br />

dem 1. Januar 2009 zufließen, grundsätzlich einem<br />

besonderen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent<br />

(„Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Bei<br />

der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten ausgeschlossen. Lediglich der sogenannte<br />

Sparer­Pauschbetrag in Höhe von 801,00<br />

Euro (1.602,00 Euro bei Zusammenveranlagung von<br />

Ehegatten) kann im Rahmen der Einkunftsermittlung<br />

beim jeweiligen Anleger Berücksichtigung finden.<br />

Bei Zinsen, die bei ausländischen Kreditinstituten<br />

erzielt werden, erfolgt eine Veranlagung mit einem<br />

Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />

Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung<br />

auf Antrag, ob die Besteuerung im Rahmen der<br />

Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung<br />

führt als nach Anwendung der Abgeltungsteuer.<br />

Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des

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