Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS
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(i) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />
(j) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />
(k) sonstige mit der Vermietung, der Wartung<br />
und Instandhaltung, der Versicherung, der<br />
Finanzierung, der Stilllegung der Verwertung<br />
der Flugzeuge oder Teilen davon zusammenhängende<br />
Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />
bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt<br />
sinngemäß für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Gesellschaft erteilt.<br />
Sie ist im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls<br />
einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht<br />
ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch<br />
Beschluss zu widerrufen.<br />
(7) Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />
der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />
ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />
machen.<br />
(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch<br />
zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />
natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />
oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt.<br />
119<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />
oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />
einsehen zu lassen.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />
die Gesellschafter und den Beirat über<br />
wesentliche geschäftliche Vorgänge und über<br />
die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />
ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />
§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren,<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den Anspruch begründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach<br />
Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />
des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem<br />
Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt<br />
zum Verlust des Anspruchs.