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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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(i) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(j) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />

(k) sonstige mit der Vermietung, der Wartung<br />

und Instandhaltung, der Versicherung, der<br />

Finanzierung, der Stilllegung der Verwertung<br />

der Flugzeuge oder Teilen davon zusammenhängende<br />

Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt<br />

sinngemäß für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft erteilt.<br />

Sie ist im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls<br />

einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht<br />

ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs­ und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />

der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />

ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />

machen.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch<br />

zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />

natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />

oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt.<br />

119<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />

oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

einsehen zu lassen.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über<br />

wesentliche geschäftliche Vorgänge und über<br />

die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />

Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />

ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />

§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach<br />

Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem<br />

Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt<br />

zum Verlust des Anspruchs.

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