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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 104<br />

TEIL XI<br />

Volkshochschulen und Musikschulen<br />

§ 123<br />

Volkshochschulen<br />

(1) Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule. Diese Verpflichtung kann auch dadurch<br />

erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Volkshochschule unterhalten. Die<br />

Volkshochschulen sichern die Grundversorgung der Weiterbildung. Das Bildungsangebot<br />

dient der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, ist einem<br />

integrativen Ansatz verpflichtet und soll zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen<br />

beitragen.<br />

(2) Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern im Sinne<br />

eines lebensbegleitenden Lernens ein Angebot zu machen, das ihnen die Möglichkeiten<br />

eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu<br />

erwerben, ihre Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, ihre berufliche<br />

Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, ihr gesellschaftliches und kulturelles Leben<br />

nach ihren Vorstellungen aufzubauen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu<br />

verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken. Das Angebot soll auch dem Erwerb interkultureller<br />

Kompetenz dienen und dazu befähigen, am Prozess der europäischen und<br />

internationalen Integration mitzuwirken. Für Menschen mit Behinderungen, die wegen<br />

der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot in Anspruch nehmen können,<br />

sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.<br />

(3) Aufgabe der Volkshochschulen ist es auch, zum Abbau der durch Geschlecht, kulturelle<br />

und soziale Herkunft oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen<br />

und neu entstehenden Ungleichheiten beizutragen. Die Volkshochschulen wirken<br />

bei der Umsetzung sozial-, bildungs- oder arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Landes<br />

und an der Aufgabe der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des<br />

Einbürgerungsverfahrens mit. Darüber hinaus sollen sie selbstgesteuerte Lernweisen fördern<br />

und Anregung, Beratung und institutionelle Unterstützung <strong>für</strong> die Gestaltung offener<br />

Lernprozesse geben.<br />

(4) Die Volkshochschulen können Lehrgänge einrichten, die insbesondere der beruflichen<br />

Fort- und Weiterbildung dienen. Sie schließen mit einer Prüfung ab; die erfolgreiche<br />

Teilnahme an diesen Lehrgängen wird zertifiziert.<br />

(5) Die Volkshochschulen kooperieren untereinander und mit anderen öffentlichen<br />

und privaten Trägern der Bildung, insbesondere mit Schulen, Hochschulen und wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen.<br />

(6) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Volkshochschulen<br />

verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger<br />

Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter sicherzustellen. Die <strong>für</strong> die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung<br />

veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und<br />

Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Volkshochschulen.

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