Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 104<br />
TEIL XI<br />
Volkshochschulen und Musikschulen<br />
§ 123<br />
Volkshochschulen<br />
(1) Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule. Diese Verpflichtung kann auch dadurch<br />
erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Volkshochschule unterhalten. Die<br />
Volkshochschulen sichern die Grundversorgung der Weiterbildung. Das Bildungsangebot<br />
dient der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, ist einem<br />
integrativen Ansatz verpflichtet und soll zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen<br />
beitragen.<br />
(2) Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern im Sinne<br />
eines lebensbegleitenden Lernens ein Angebot zu machen, das ihnen die Möglichkeiten<br />
eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu<br />
erwerben, ihre Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, ihre berufliche<br />
Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, ihr gesellschaftliches und kulturelles Leben<br />
nach ihren Vorstellungen aufzubauen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu<br />
verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken. Das Angebot soll auch dem Erwerb interkultureller<br />
Kompetenz dienen und dazu befähigen, am Prozess der europäischen und<br />
internationalen Integration mitzuwirken. Für Menschen mit Behinderungen, die wegen<br />
der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot in Anspruch nehmen können,<br />
sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.<br />
(3) Aufgabe der Volkshochschulen ist es auch, zum Abbau der durch Geschlecht, kulturelle<br />
und soziale Herkunft oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen<br />
und neu entstehenden Ungleichheiten beizutragen. Die Volkshochschulen wirken<br />
bei der Umsetzung sozial-, bildungs- oder arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Landes<br />
und an der Aufgabe der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des<br />
Einbürgerungsverfahrens mit. Darüber hinaus sollen sie selbstgesteuerte Lernweisen fördern<br />
und Anregung, Beratung und institutionelle Unterstützung <strong>für</strong> die Gestaltung offener<br />
Lernprozesse geben.<br />
(4) Die Volkshochschulen können Lehrgänge einrichten, die insbesondere der beruflichen<br />
Fort- und Weiterbildung dienen. Sie schließen mit einer Prüfung ab; die erfolgreiche<br />
Teilnahme an diesen Lehrgängen wird zertifiziert.<br />
(5) Die Volkshochschulen kooperieren untereinander und mit anderen öffentlichen<br />
und privaten Trägern der Bildung, insbesondere mit Schulen, Hochschulen und wissenschaftlichen<br />
Einrichtungen.<br />
(6) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Volkshochschulen<br />
verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger<br />
Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter sicherzustellen. Die <strong>für</strong> die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung<br />
veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und<br />
Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Volkshochschulen.