15.05.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 97<br />

Stimme teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Vorschläge<br />

des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde <strong>für</strong> die<br />

Tagesordnung sind zu behandeln.<br />

§ 112<br />

Ausschüsse Berufliche Schulen<br />

(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrerausschuss Berufliche Schulen, ein<br />

Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet.<br />

Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie<br />

der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.<br />

(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1<br />

Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden<br />

Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an.<br />

Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte,<br />

Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören<br />

je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.<br />

(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten<br />

Mitglieder<br />

1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie<br />

2. vier Vertreterinnen oder Vertreter <strong>für</strong> den Beirat Berufliche Schulen.<br />

§ 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer<br />

Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung<br />

werden die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche<br />

Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.<br />

§ 113<br />

Beirat Berufliche Schulen<br />

(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit<br />

im Landesschulbeirat. Er berät die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung<br />

in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.<br />

(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche<br />

Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertreter gebildet. Ferner gehören ihm jeweils<br />

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Des Weiteren<br />

gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten<br />

Mitglieder mit beratender Stimme an.<br />

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden<br />

aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in<br />

den Schulkonferenzen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) gewählt. Diese bilden jeweils Versamm-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!