Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 97<br />
Stimme teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Vorschläge<br />
des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde <strong>für</strong> die<br />
Tagesordnung sind zu behandeln.<br />
§ 112<br />
Ausschüsse Berufliche Schulen<br />
(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrerausschuss Berufliche Schulen, ein<br />
Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet.<br />
Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie<br />
der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.<br />
(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1<br />
Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden<br />
Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an.<br />
Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte,<br />
Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören<br />
je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.<br />
(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten<br />
Mitglieder<br />
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie<br />
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter <strong>für</strong> den Beirat Berufliche Schulen.<br />
§ 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer<br />
Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung<br />
werden die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche<br />
Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.<br />
§ 113<br />
Beirat Berufliche Schulen<br />
(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit<br />
im Landesschulbeirat. Er berät die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung<br />
in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.<br />
(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche<br />
Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertreter gebildet. Ferner gehören ihm jeweils<br />
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Des Weiteren<br />
gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten<br />
Mitglieder mit beratender Stimme an.<br />
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden<br />
aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in<br />
den Schulkonferenzen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) gewählt. Diese bilden jeweils Versamm-