Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 86<br />
wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie<br />
Leistungen nachgewiesen werden kann,<br />
3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,<br />
4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten<br />
nicht gefördert wird,<br />
5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder<br />
Vertreter, geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr da<strong>für</strong><br />
bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen und<br />
6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen<br />
Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.<br />
(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn<br />
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und<br />
2. ein besonderes pädagogisches Interesse <strong>für</strong> die Zulassung der Schule vorliegt oder die<br />
Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule<br />
beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer<br />
Entfernung nicht besteht. Die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten an<br />
Grundschulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt<br />
(Primarstufe) in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19. Die Genehmigung<br />
als Ersatzschule und die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten sollen<br />
miteinander verbunden werden.<br />
(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde<br />
(Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger<br />
zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt<br />
und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie kann befristet erteilt werden,<br />
wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden<br />
soll.<br />
(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3<br />
ist genügend gesichert, wenn<br />
1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,<br />
2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,<br />
3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte<br />
an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben<br />
und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und<br />
4. <strong>für</strong> die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens<br />
den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.<br />
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten<br />
Voraussetzungen zulassen.<br />
(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten<br />
im Sinne des Teils VI gewährleisten.<br />
(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte<br />
ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne<br />
Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes<br />
untergebracht werden.