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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 86<br />

wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie<br />

Leistungen nachgewiesen werden kann,<br />

3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,<br />

4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten<br />

nicht gefördert wird,<br />

5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder<br />

Vertreter, geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr da<strong>für</strong><br />

bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen und<br />

6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen<br />

Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.<br />

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn<br />

1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und<br />

2. ein besonderes pädagogisches Interesse <strong>für</strong> die Zulassung der Schule vorliegt oder die<br />

Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule<br />

beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer<br />

Entfernung nicht besteht. Die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten an<br />

Grundschulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt<br />

(Primarstufe) in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19. Die Genehmigung<br />

als Ersatzschule und die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten sollen<br />

miteinander verbunden werden.<br />

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde<br />

(Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger<br />

zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt<br />

und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie kann befristet erteilt werden,<br />

wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden<br />

soll.<br />

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3<br />

ist genügend gesichert, wenn<br />

1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,<br />

2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,<br />

3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte<br />

an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben<br />

und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und<br />

4. <strong>für</strong> die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens<br />

den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.<br />

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten<br />

Voraussetzungen zulassen.<br />

(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten<br />

im Sinne des Teils VI gewährleisten.<br />

(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte<br />

ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne<br />

Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes<br />

untergebracht werden.

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