15.05.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 53<br />

Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zweisprachig aufgewachsen sind und über<br />

Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen.<br />

(10) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />

über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufe 5<br />

der Gesamtschule und des Gymnasiums durch Rechtsverordnungen zu regeln, insbesondere<br />

1. das Verfahren zur Erstellung der Bildungsgangempfehlung einschließlich der Gewichtung<br />

der Kriterien <strong>für</strong> eine bestimmte Bildungsgangempfehlung,<br />

2. die Probezeit einschließlich deren Wiederholung und der Voraussetzungen <strong>für</strong> den<br />

Wechsel in einen anderen Bildungsgang,<br />

3. besondere Härtefälle nach Absatz 6.<br />

§ 57<br />

Aufnahme in die beruflichen Schulen und<br />

die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs<br />

(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e<br />

und Nr. 5 sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen<br />

Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers<br />

maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen <strong>für</strong> einen Bildungsgang nach Satz 1<br />

die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.<br />

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen<br />

bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, <strong>für</strong> die die Ablehnung<br />

eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung<br />

vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in<br />

einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten.<br />

Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.<br />

(3) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />

über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung<br />

zu regeln.<br />

Abschnitt III –<br />

Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen<br />

§ 58<br />

Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse<br />

(1) Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig<br />

von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung der<br />

Schülerinnen und Schüler zu versehen.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahrs und des Schulhalbjahrs,<br />

am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder eines Bildungsgangs und beim Ver-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!