Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 53<br />
Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zweisprachig aufgewachsen sind und über<br />
Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen.<br />
(10) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />
über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufe 5<br />
der Gesamtschule und des Gymnasiums durch Rechtsverordnungen zu regeln, insbesondere<br />
1. das Verfahren zur Erstellung der Bildungsgangempfehlung einschließlich der Gewichtung<br />
der Kriterien <strong>für</strong> eine bestimmte Bildungsgangempfehlung,<br />
2. die Probezeit einschließlich deren Wiederholung und der Voraussetzungen <strong>für</strong> den<br />
Wechsel in einen anderen Bildungsgang,<br />
3. besondere Härtefälle nach Absatz 6.<br />
§ 57<br />
Aufnahme in die beruflichen Schulen und<br />
die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs<br />
(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e<br />
und Nr. 5 sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen<br />
Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers<br />
maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen <strong>für</strong> einen Bildungsgang nach Satz 1<br />
die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.<br />
(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen<br />
bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, <strong>für</strong> die die Ablehnung<br />
eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung<br />
vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in<br />
einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten.<br />
Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.<br />
(3) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />
über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung<br />
zu regeln.<br />
Abschnitt III –<br />
Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen<br />
§ 58<br />
Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse<br />
(1) Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig<br />
von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung der<br />
Schülerinnen und Schüler zu versehen.<br />
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahrs und des Schulhalbjahrs,<br />
am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder eines Bildungsgangs und beim Ver-