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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 85<br />

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele)<br />

Anwendung; <strong>für</strong> Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis<br />

3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz).<br />

Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen<br />

mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft sind §<br />

19 Abs. 6 Satz 6 bis 12 und die nach § 19 Abs. 7 Nr. 1, 5 bis 7, 9 und 10 erlassenen<br />

Rechtsverordnungen anzuwenden.<br />

§ 96<br />

Bezeichnung<br />

Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung<br />

mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der<br />

Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine<br />

Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen,<br />

welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Ein Zusatz, der auf die<br />

staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.<br />

Abschnitt II<br />

Ersatzschulen<br />

§ 97<br />

Ersatzschulen<br />

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und<br />

Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz<br />

oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.<br />

§ 98<br />

Genehmigung<br />

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet<br />

und betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.<br />

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen<br />

und Schüler aufzunehmen.<br />

(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn<br />

1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen<br />

zurücksteht,<br />

2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter<br />

der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die

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