Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 85<br />
(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele)<br />
Anwendung; <strong>für</strong> Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis<br />
3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz).<br />
Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen<br />
mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft sind §<br />
19 Abs. 6 Satz 6 bis 12 und die nach § 19 Abs. 7 Nr. 1, 5 bis 7, 9 und 10 erlassenen<br />
Rechtsverordnungen anzuwenden.<br />
§ 96<br />
Bezeichnung<br />
Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung<br />
mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der<br />
Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine<br />
Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen,<br />
welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Ein Zusatz, der auf die<br />
staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.<br />
Abschnitt II<br />
Ersatzschulen<br />
§ 97<br />
Ersatzschulen<br />
Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und<br />
Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz<br />
oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.<br />
§ 98<br />
Genehmigung<br />
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet<br />
und betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.<br />
(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen<br />
und Schüler aufzunehmen.<br />
(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn<br />
1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen<br />
zurücksteht,<br />
2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter<br />
der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die