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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 16<br />

§ 12<br />

Unterrichtsfächer, Lernbereiche und<br />

Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik<br />

(1) In den Unterrichtsfächern sind die <strong>für</strong> jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken<br />

und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen.<br />

Unterrichtsfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans<br />

auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet werden, insbesondere in Form<br />

von Projekten. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden<br />

an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten<br />

Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen<br />

Zusammenhang erschlossen.<br />

(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können<br />

auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter<br />

Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich<br />

zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft<br />

oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf<br />

die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein<br />

Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so kann die Bewertung zusammengefasst und<br />

in einer Note ausgedrückt werden.<br />

(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage<br />

einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils<br />

<strong>für</strong> sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.<br />

(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten<br />

erfasst. Diese sind insbesondere Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter,<br />

Menschenrechts- und Friedenserziehung, ökologische Bildung und Umwelterziehung,<br />

ökonomische Bildung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung, informations- und kommunikationstechnische<br />

Bildung und Medienerziehung, Gesundheitsförderung, Erziehung zu<br />

Bewegung und Sport, Suchtprävention und Sexualerziehung, interkulturelle Bildung und<br />

Erziehung, kulturell-ästhetische Erziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend<br />

unterrichtet. Die Schulkonferenz entscheidet unter Beachtung der Stundentafel und der<br />

Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der<br />

Lehrkräfte, welche besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete<br />

unterrichtet werden.<br />

(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern,<br />

Lernbereichen und Aufgabengebieten treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen<br />

beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen<br />

und Handlungsabläufen orientieren.<br />

(6) Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches<br />

Lehrfach <strong>für</strong> alle Schülerinnen und Schüler. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die<br />

Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen,<br />

ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam<br />

mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des

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