Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 16<br />
§ 12<br />
Unterrichtsfächer, Lernbereiche und<br />
Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik<br />
(1) In den Unterrichtsfächern sind die <strong>für</strong> jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken<br />
und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen.<br />
Unterrichtsfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans<br />
auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet werden, insbesondere in Form<br />
von Projekten. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden<br />
an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten<br />
Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen<br />
Zusammenhang erschlossen.<br />
(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können<br />
auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter<br />
Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich<br />
zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft<br />
oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf<br />
die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein<br />
Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so kann die Bewertung zusammengefasst und<br />
in einer Note ausgedrückt werden.<br />
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage<br />
einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils<br />
<strong>für</strong> sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.<br />
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten<br />
erfasst. Diese sind insbesondere Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter,<br />
Menschenrechts- und Friedenserziehung, ökologische Bildung und Umwelterziehung,<br />
ökonomische Bildung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung, informations- und kommunikationstechnische<br />
Bildung und Medienerziehung, Gesundheitsförderung, Erziehung zu<br />
Bewegung und Sport, Suchtprävention und Sexualerziehung, interkulturelle Bildung und<br />
Erziehung, kulturell-ästhetische Erziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend<br />
unterrichtet. Die Schulkonferenz entscheidet unter Beachtung der Stundentafel und der<br />
Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der<br />
Lehrkräfte, welche besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete<br />
unterrichtet werden.<br />
(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern,<br />
Lernbereichen und Aufgabengebieten treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen<br />
beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen<br />
und Handlungsabläufen orientieren.<br />
(6) Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches<br />
Lehrfach <strong>für</strong> alle Schülerinnen und Schüler. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die<br />
Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen,<br />
ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam<br />
mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des