Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 28<br />
fortzusetzen.<br />
(2) Die Hauptschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Sie bietet fachlichen, fachübergreifenden<br />
und fächerverbindenden Unterricht anschaulich und praxisorientiert an,<br />
um den Befähigungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise<br />
zu entsprechen.<br />
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung und Leistungen am Ende der<br />
Jahrgangsstufe 8 nicht erwarten lassen, dass sie den Anforderungen zum Erwerb des mittleren<br />
Schulabschlusses genügen werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und<br />
10 curricular und organisatorisch vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert gestaltet<br />
werden. Dazu werden insbesondere betriebliche Praktika, Kooperationen mit Oberstufenzentren<br />
und Betrieben sowie die praktische Unterweisung an anderen außerschulischen<br />
Lernorten genutzt. Die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler<br />
trifft die Klassenkonferenz.<br />
(4) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch<br />
1. der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss,<br />
2. der Jahrgangsstufe 10 zum erweiterten Hauptschulabschluss oder zum mittleren<br />
Schulabschluss.<br />
§ 24<br />
Realschule<br />
(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine<br />
Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine<br />
Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg<br />
in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.<br />
(2) Die Realschule bietet neben dem Pflichtunterricht einen den Neigungen der Schülerinnen<br />
und Schüler entsprechenden Wahlpflichtbereich mit differenzierten Lernschwerpunkten<br />
an.<br />
(3) Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und führt zum mittleren<br />
Schulabschluss. Das Zeugnis der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist dem<br />
Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist dem erweiterten<br />
Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn jeweils der <strong>für</strong> diesen Abschluss erforderliche<br />
Leistungsstand erreicht worden ist.<br />
§ 25<br />
Verbundene Haupt- und Realschule<br />
(1) In der verbundenen Haupt- und Realschule werden die Bildungsgänge der Haupt-<br />
und Realschule pädagogisch und organisatorisch zusammengefasst. Beide Bildungsgänge<br />
werden in der Weise aufeinander bezogen ausgestaltet, dass sie ein Höchstmaß an Kooperation<br />
und Durchlässigkeit sichern.<br />
(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule wird der Unterricht in der Regel nach<br />
Bildungsgängen getrennt erteilt. Er kann teilweise bildungsgangübergreifend erteilt wer-