15.05.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 28<br />

fortzusetzen.<br />

(2) Die Hauptschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Sie bietet fachlichen, fachübergreifenden<br />

und fächerverbindenden Unterricht anschaulich und praxisorientiert an,<br />

um den Befähigungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise<br />

zu entsprechen.<br />

(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung und Leistungen am Ende der<br />

Jahrgangsstufe 8 nicht erwarten lassen, dass sie den Anforderungen zum Erwerb des mittleren<br />

Schulabschlusses genügen werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und<br />

10 curricular und organisatorisch vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert gestaltet<br />

werden. Dazu werden insbesondere betriebliche Praktika, Kooperationen mit Oberstufenzentren<br />

und Betrieben sowie die praktische Unterweisung an anderen außerschulischen<br />

Lernorten genutzt. Die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler<br />

trifft die Klassenkonferenz.<br />

(4) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch<br />

1. der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss,<br />

2. der Jahrgangsstufe 10 zum erweiterten Hauptschulabschluss oder zum mittleren<br />

Schulabschluss.<br />

§ 24<br />

Realschule<br />

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine<br />

Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine<br />

Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg<br />

in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.<br />

(2) Die Realschule bietet neben dem Pflichtunterricht einen den Neigungen der Schülerinnen<br />

und Schüler entsprechenden Wahlpflichtbereich mit differenzierten Lernschwerpunkten<br />

an.<br />

(3) Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und führt zum mittleren<br />

Schulabschluss. Das Zeugnis der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist dem<br />

Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist dem erweiterten<br />

Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn jeweils der <strong>für</strong> diesen Abschluss erforderliche<br />

Leistungsstand erreicht worden ist.<br />

§ 25<br />

Verbundene Haupt- und Realschule<br />

(1) In der verbundenen Haupt- und Realschule werden die Bildungsgänge der Haupt-<br />

und Realschule pädagogisch und organisatorisch zusammengefasst. Beide Bildungsgänge<br />

werden in der Weise aufeinander bezogen ausgestaltet, dass sie ein Höchstmaß an Kooperation<br />

und Durchlässigkeit sichern.<br />

(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule wird der Unterricht in der Regel nach<br />

Bildungsgängen getrennt erteilt. Er kann teilweise bildungsgangübergreifend erteilt wer-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!