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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 15<br />

Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder sowie<br />

die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und<br />

Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />

oder Lernfelder erforderlich sind.<br />

(2) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend<br />

großen Entscheidungsspielraum <strong>für</strong> die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält<br />

und den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und<br />

Schüler sowie der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden<br />

kann.<br />

(3) Zur Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und zur Förderung<br />

des Zusammenwirkens der Schularten gelten die Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht<br />

und Erziehung schulstufenbezogen. Die besonderen Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge<br />

sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />

(4) Die Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung bilden die Grundlage <strong>für</strong> verbindliche<br />

Leistungsstandards und Bewertungsgrundsätze sowie zur Sicherung von bildungsgang-<br />

und schulartenübergreifenden Mindeststandards.<br />

§ 11<br />

Rahmenlehrplan-Kommissionen<br />

(1) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der<br />

Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung Kommissionen ein. In den Kommissionen<br />

sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen.<br />

Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den<br />

Rahmenlehrplankommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind. Die<br />

Mitglieder werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen.<br />

Das Landesinstitut <strong>für</strong> Schule und Medien <strong>Berlin</strong>-Brandenburg koordiniert nach den Vorgaben<br />

der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht <strong>für</strong> Kommissionen<br />

nach Absatz 2.<br />

(2) Den Rahmenlehrplänen <strong>für</strong> die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz<br />

zugrunde gelegt.<br />

(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung<br />

als Verwaltungsvorschrift erlassen. Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen<br />

Abständen, spätestens nach jeweils 10 Jahren, zu überarbeiten.<br />

(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in<br />

gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> diese Länder<br />

zu entwickeln.

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