Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 15<br />
Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder sowie<br />
die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und<br />
Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
oder Lernfelder erforderlich sind.<br />
(2) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend<br />
großen Entscheidungsspielraum <strong>für</strong> die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält<br />
und den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und<br />
Schüler sowie der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden<br />
kann.<br />
(3) Zur Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und zur Förderung<br />
des Zusammenwirkens der Schularten gelten die Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht<br />
und Erziehung schulstufenbezogen. Die besonderen Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge<br />
sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />
(4) Die Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung bilden die Grundlage <strong>für</strong> verbindliche<br />
Leistungsstandards und Bewertungsgrundsätze sowie zur Sicherung von bildungsgang-<br />
und schulartenübergreifenden Mindeststandards.<br />
§ 11<br />
Rahmenlehrplan-Kommissionen<br />
(1) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der<br />
Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung Kommissionen ein. In den Kommissionen<br />
sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen.<br />
Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den<br />
Rahmenlehrplankommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind. Die<br />
Mitglieder werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen.<br />
Das Landesinstitut <strong>für</strong> Schule und Medien <strong>Berlin</strong>-Brandenburg koordiniert nach den Vorgaben<br />
der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht <strong>für</strong> Kommissionen<br />
nach Absatz 2.<br />
(2) Den Rahmenlehrplänen <strong>für</strong> die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz<br />
zugrunde gelegt.<br />
(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung<br />
als Verwaltungsvorschrift erlassen. Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen<br />
Abständen, spätestens nach jeweils 10 Jahren, zu überarbeiten.<br />
(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in<br />
gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> diese Länder<br />
zu entwickeln.