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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 7<br />

Teil I<br />

Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich<br />

§ 1<br />

Auftrag der Schule<br />

Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur<br />

vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen<br />

und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein,<br />

welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft<br />

strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche<br />

und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der<br />

Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit<br />

Natur und Umwelt zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung<br />

gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein und ihre Haltung muss bestimmt werden von<br />

der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen<br />

Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen<br />

Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der<br />

Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum und die <strong>für</strong> die Entwicklung zum Humanismus,<br />

zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen<br />

ihren Platz finden.<br />

§ 2<br />

Recht auf Bildung und Erziehung<br />

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung<br />

ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft,<br />

einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen<br />

Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten.<br />

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf<br />

Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von <strong>Berlin</strong>. Jeder junge Mensch hat entsprechend<br />

seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf<br />

schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach<br />

Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt<br />

sind.<br />

§ 3<br />

Bildungs- und Erziehungsziele<br />

(1) Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln,<br />

die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbstständig<br />

zu treffen und selbstständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben<br />

zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich

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