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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 50<br />

nehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.<br />

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität<br />

erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als <strong>für</strong> den geordneten<br />

Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung<br />

der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung<br />

die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität<br />

einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der<br />

Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.<br />

(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige<br />

Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten<br />

und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen<br />

Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Unterbleibt eine Anmeldung, kann die<br />

zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler<br />

unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen. Liegt die Schule, der<br />

die oder der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich einer anderen<br />

Schulbehörde, so ist <strong>für</strong> die Zuweisung das Einvernehmen mit dieser Schulbehörde<br />

herzustellen; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(4) Gastschülerinnen und Gastschüler können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter<br />

im Rahmen freier Plätze vorübergehend an der Schule aufgenommen werden; § 41<br />

Abs. 4 findet keine Anwendung.<br />

(5) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung das Nähere über die Aufnahme und die Zuweisung zu regeln.<br />

§ 55<br />

Regelungen <strong>für</strong> die Grundschule<br />

(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher<br />

Bekanntmachung in der Regel an der <strong>für</strong> sie zuständigen Grundschule angemeldet.<br />

Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler<br />

wohnt (§ 41 Abs. 5). Der Einschulungsbereich wird <strong>für</strong> jede Grundschule von den Bezirken<br />

unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat<br />

ist zuvor anzuhören.<br />

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend<br />

beherrschen, um am Unterricht der Schulanfangsphase teilnehmen zu können.<br />

Kinder, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, werden von der<br />

Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichtet, soweit die<br />

Kinder nicht bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder in anderer Weise entsprechend<br />

gefördert werden. Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,<br />

das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und den vorschulischen<br />

Sprachförderkurs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der<br />

Sprachstandsfeststellung.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter<br />

Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität

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