Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 71<br />
(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben,<br />
insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Über die Zahl<br />
der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz;<br />
dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.<br />
(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der<br />
Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst<br />
sich insbesondere mit<br />
1. der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,<br />
2. der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,<br />
3. dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,<br />
4. Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,<br />
5. Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.<br />
(4) Dem Fachausschuss gehören an:<br />
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,<br />
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,<br />
3. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz<br />
und<br />
4. je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.<br />
Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule<br />
überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt<br />
entsprechend; die Benennung erfolgt <strong>für</strong> vier Jahre. Die oder der Vorsitzende wird jeweils<br />
<strong>für</strong> zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber<br />
und der Arbeitnehmer gewählt.<br />
Abschnitt III<br />
Konferenzen der Lehrkräfte<br />
§ 79<br />
Gesamtkonferenz der Lehrkräfte<br />
(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet. Die Gesamtkonferenz<br />
der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule<br />
tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und<br />
beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische<br />
und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche<br />
Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz<br />
nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.<br />
(2) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte<br />
sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten<br />
Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte