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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 90<br />

1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter<br />

Beträge sowie deren Verzinsung,<br />

2. den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,<br />

3. die Berechnungsgrundlagen <strong>für</strong> die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang<br />

der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule. Kosten der Gebäudereinigung<br />

werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten<br />

berücksichtigt.<br />

Abschnitt III<br />

Ergänzungsschulen<br />

§ 102<br />

Ergänzungsschulen<br />

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz <strong>für</strong> öffentliche Schulen dienen,<br />

sind Ergänzungsschulen.<br />

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme<br />

des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den<br />

Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und<br />

der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.<br />

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und<br />

jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter<br />

Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule<br />

untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der<br />

Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen<br />

vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen<br />

sind.<br />

§ 103<br />

Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen<br />

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer<br />

staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen<br />

Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von<br />

der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des<br />

Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten<br />

Prüfungsordnung stattfindet. Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach<br />

Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung<br />

vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein<br />

geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer<br />

Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt<br />

ist.

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