Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 90<br />
1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter<br />
Beträge sowie deren Verzinsung,<br />
2. den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,<br />
3. die Berechnungsgrundlagen <strong>für</strong> die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang<br />
der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule. Kosten der Gebäudereinigung<br />
werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten<br />
berücksichtigt.<br />
Abschnitt III<br />
Ergänzungsschulen<br />
§ 102<br />
Ergänzungsschulen<br />
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz <strong>für</strong> öffentliche Schulen dienen,<br />
sind Ergänzungsschulen.<br />
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme<br />
des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den<br />
Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und<br />
der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.<br />
(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und<br />
jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter<br />
Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule<br />
untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der<br />
Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen<br />
vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen<br />
sind.<br />
§ 103<br />
Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen<br />
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer<br />
staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen<br />
Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von<br />
der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des<br />
Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten<br />
Prüfungsordnung stattfindet. Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach<br />
Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung<br />
vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein<br />
geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer<br />
Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt<br />
ist.