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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 43<br />

werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die<br />

Schule beginnt die Schulpflicht.<br />

(3) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den<br />

Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.<br />

Die Schülerinnen und Schüler können das 10. Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch<br />

einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie den Hauptschulabschluss erworben haben und<br />

der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />

nachweisen.<br />

§ 43<br />

Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht<br />

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem<br />

Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin<br />

oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule<br />

besuchen.<br />

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach<br />

§ 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn<br />

1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,<br />

2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,<br />

3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder<br />

4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.<br />

§ 44<br />

Verantwortung <strong>für</strong> die Einhaltung der Schulpflicht<br />

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des<br />

Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der<br />

Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule<br />

an- und abzumelden. Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen<br />

die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn<br />

zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt<br />

den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten<br />

und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen<br />

1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.<br />

§ 45<br />

Durchsetzung der Schulpflicht<br />

(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten<br />

Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen<br />

(§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin<br />

oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zufüh-

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