Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 43<br />
werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die<br />
Schule beginnt die Schulpflicht.<br />
(3) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den<br />
Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.<br />
Die Schülerinnen und Schüler können das 10. Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch<br />
einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie den Hauptschulabschluss erworben haben und<br />
der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />
nachweisen.<br />
§ 43<br />
Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht<br />
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem<br />
Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin<br />
oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule<br />
besuchen.<br />
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach<br />
§ 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn<br />
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,<br />
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,<br />
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder<br />
4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.<br />
§ 44<br />
Verantwortung <strong>für</strong> die Einhaltung der Schulpflicht<br />
Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des<br />
Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der<br />
Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule<br />
an- und abzumelden. Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen<br />
die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn<br />
zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt<br />
den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten<br />
und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen<br />
1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.<br />
§ 45<br />
Durchsetzung der Schulpflicht<br />
(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten<br />
Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen<br />
(§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin<br />
oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zufüh-