Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 17<br />
gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten<br />
konstruktiv auseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler<br />
Grundlagen <strong>für</strong> ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und<br />
soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.<br />
Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und<br />
religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen<br />
und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an<br />
den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von<br />
<strong>Berlin</strong> und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. Es wird<br />
weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen<br />
einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts<br />
gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen<br />
durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten<br />
rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts<br />
zu informieren.<br />
(7) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten.<br />
Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und<br />
ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge<br />
sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen<br />
zu vermitteln und sie zu verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen<br />
in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen. Insbesondere soll das Bewusstsein<br />
<strong>für</strong> ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen<br />
persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden. Die Sexualerziehung darf zu<br />
keiner einseitigen Beeinflussung führen. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten<br />
rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu<br />
informieren.<br />
§ 13<br />
Religions- und Weltanschauungsunterricht<br />
(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.<br />
Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen<br />
in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten<br />
und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses<br />
ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und<br />
durch es verbunden sind.<br />
(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung <strong>für</strong> ein<br />
Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches<br />
Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen<br />
haben. Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt. Von Personen,<br />
deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die <strong>für</strong> die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen<br />
deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das<br />
Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis.<br />
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese<br />
Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der