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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 17<br />

gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten<br />

konstruktiv auseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler<br />

Grundlagen <strong>für</strong> ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und<br />

soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.<br />

Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und<br />

religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen<br />

und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an<br />

den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von<br />

<strong>Berlin</strong> und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. Es wird<br />

weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen<br />

einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts<br />

gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen<br />

durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts<br />

zu informieren.<br />

(7) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten.<br />

Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und<br />

ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge<br />

sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen<br />

zu vermitteln und sie zu verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen<br />

in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen. Insbesondere soll das Bewusstsein<br />

<strong>für</strong> ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen<br />

persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden. Die Sexualerziehung darf zu<br />

keiner einseitigen Beeinflussung führen. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu<br />

informieren.<br />

§ 13<br />

Religions- und Weltanschauungsunterricht<br />

(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.<br />

Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen<br />

in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten<br />

und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses<br />

ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und<br />

durch es verbunden sind.<br />

(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung <strong>für</strong> ein<br />

Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches<br />

Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen<br />

haben. Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt. Von Personen,<br />

deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die <strong>für</strong> die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen<br />

deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das<br />

Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis.<br />

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese<br />

Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der

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