Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 110<br />
§ 131<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.<br />
(2) Die Regelungen über die Sprachstandsfeststellung und die Sprachförderkurse in<br />
§ 55 Abs. 2 sind erstmalig zur Anmeldung <strong>für</strong> das Schuljahr 2005/2006 anzuwenden.<br />
(3) Die Regelungen über die Schulanfangsphase in § 20 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie in §<br />
59 Abs. 4 Satz 1 sind erstmals zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.<br />
(4) Die Regelungen über den mittleren Schulabschluss in den §§ 21, 22 Abs. 3, 23<br />
Abs. 4, 24 Abs. 3, 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 6 sowie gemäß §§ 27 Nr. 9, 29 Abs. 6 Nr. 5,<br />
30 Abs. 5 Nr. 6, 31 Abs. 4 Nr. 6, 34 Abs. 3 Nr. 5 und § 40 Abs. 6 Nr. 4 sind erstmals zum<br />
Beginn des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.<br />
(5) In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und<br />
Schüler erstmals zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 aufgenommen.<br />
(6) Die Bestimmung über den berufsorientierenden Schulabschluss in § 36 Abs. 6<br />
wird erstmals zum Abschluss des Schuljahres 2006/2007 angewendet.<br />
(7) Abweichend von Absatz 1 tritt § 20 Abs. 6 am 1. August 2005 in Kraft. Grundlage<br />
<strong>für</strong> die organisatorische Umstellung der Grundschule nach § 20 Abs. 6 ist eine Gesamtkonzeption<br />
<strong>für</strong> die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.<br />
(8) Vorschriften dieses Gesetzes, mit denen die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung<br />
ermächtigt wird, Regelungen im Wege von Rechtsverordnungen zu treffen,<br />
treten abweichend von Absatz 1 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
<strong>für</strong> <strong>Berlin</strong> in Kraft.