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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 61<br />

sung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des<br />

Gesetzes vom 30. Juli 2001 geändert worden ist, auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten<br />

geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung<br />

nicht <strong>für</strong> erforderlich hält; dies gilt auch <strong>für</strong> die Erteilung der Einwilligung in den<br />

Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1. Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen<br />

von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen<br />

über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.<br />

(6) Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst sowie der Schulpsychologische<br />

Dienst dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />

verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses<br />

Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen<br />

einer Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 und § 107 Abs. 1 darf der Schule nur das Ergebnis<br />

übermittelt werden. Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen<br />

dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen<br />

Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.<br />

(7) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung<br />

keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten,<br />

finden die Vorschriften des <strong>Berlin</strong>er Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />

ergänzend Anwendung.<br />

§ 65<br />

Evaluation, Wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen,<br />

Statistische Erhebungen<br />

(1) Vor der Durchführung einer Evaluation nach § 9 Abs. 1 muss die durchführende<br />

Stelle<br />

1. den Kreis der einbezogenen Personen,<br />

2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,<br />

3. die Art der Testverfahren und die Evaluationsmethoden,<br />

4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,<br />

5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,<br />

6. die Trennung und Löschung der Daten und<br />

7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Evaluationsmaßnahme<br />

schriftlich festlegen. Einzeldaten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />

sind bei der internen Evaluation vor Beginn der Auswertung zu anonymisieren<br />

oder ersatzweise zu pseudonymisieren. Bei anderen Maßnahmen der Evaluation gilt dies<br />

zusätzlich <strong>für</strong> die Lehrkräfte und die sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Die Daten können <strong>für</strong> Vergleichsuntersuchungen auf der Ebene von Schulen, Klassen<br />

oder anderen Lerngruppen ausgewertet und veröffentlicht werden. Alle Betroffenen<br />

sind rechtzeitig vor der Durchführung der Evaluationsmaßnahme über die in Satz 1 genannten<br />

Festlegungen zu unterrichten.<br />

(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder<br />

in ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbe-

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