Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 61<br />
sung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des<br />
Gesetzes vom 30. Juli 2001 geändert worden ist, auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten<br />
geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung<br />
nicht <strong>für</strong> erforderlich hält; dies gilt auch <strong>für</strong> die Erteilung der Einwilligung in den<br />
Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1. Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen<br />
von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen<br />
über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.<br />
(6) Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst sowie der Schulpsychologische<br />
Dienst dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />
verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses<br />
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen<br />
einer Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 und § 107 Abs. 1 darf der Schule nur das Ergebnis<br />
übermittelt werden. Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen<br />
dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen<br />
Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.<br />
(7) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung<br />
keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten,<br />
finden die Vorschriften des <strong>Berlin</strong>er Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />
ergänzend Anwendung.<br />
§ 65<br />
Evaluation, Wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen,<br />
Statistische Erhebungen<br />
(1) Vor der Durchführung einer Evaluation nach § 9 Abs. 1 muss die durchführende<br />
Stelle<br />
1. den Kreis der einbezogenen Personen,<br />
2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,<br />
3. die Art der Testverfahren und die Evaluationsmethoden,<br />
4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,<br />
5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,<br />
6. die Trennung und Löschung der Daten und<br />
7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Evaluationsmaßnahme<br />
schriftlich festlegen. Einzeldaten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />
sind bei der internen Evaluation vor Beginn der Auswertung zu anonymisieren<br />
oder ersatzweise zu pseudonymisieren. Bei anderen Maßnahmen der Evaluation gilt dies<br />
zusätzlich <strong>für</strong> die Lehrkräfte und die sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
Die Daten können <strong>für</strong> Vergleichsuntersuchungen auf der Ebene von Schulen, Klassen<br />
oder anderen Lerngruppen ausgewertet und veröffentlicht werden. Alle Betroffenen<br />
sind rechtzeitig vor der Durchführung der Evaluationsmaßnahme über die in Satz 1 genannten<br />
Festlegungen zu unterrichten.<br />
(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder<br />
in ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbe-