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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 40<br />

1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der<br />

spezifischen Bildungsangebote,<br />

2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich<br />

der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,<br />

3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,<br />

4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden<br />

Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen <strong>für</strong> die sonderpädagogischen<br />

Förderschwerpunkte „emotional-soziale Entwicklung“, „Autistische Behinderung“<br />

und Unterricht <strong>für</strong> kranke Schülerinnen und Schüler,<br />

5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen<br />

Unterricht,<br />

6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen<br />

Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen<br />

Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,<br />

7. das Verfahren <strong>für</strong> den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt<br />

in die allgemeine Schule,<br />

8. die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und<br />

<strong>für</strong> die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss,<br />

9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.<br />

Abschnitt VI<br />

Weitere Bildungsgänge<br />

§ 40<br />

Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb<br />

allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse<br />

(1) Geeigneten Erwachsenen ist Gelegenheit zu geben, den Hauptschulabschluss, den<br />

erweiterten Hauptschulabschluss, den mittleren Schulabschluss und die Fachhochschulreife<br />

nachträglich zu erwerben. Die Lehrgänge werden an Schulen der Sekundarstufen I<br />

und II oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an Volkshochschulen eingerichtet.<br />

Die Lehrgänge schließen mit Prüfungen ab.<br />

(2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und <strong>Berlin</strong>-Kolleg) führen nicht berufstätige<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.<br />

Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine<br />

einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.<br />

§ 28 Abs. 6 und die auf Grund des § 28 Abs. 8 erlassene Rechtsverordnung gelten<br />

entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />

1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll,

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