Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 40<br />
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der<br />
spezifischen Bildungsangebote,<br />
2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich<br />
der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,<br />
3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,<br />
4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden<br />
Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen <strong>für</strong> die sonderpädagogischen<br />
Förderschwerpunkte „emotional-soziale Entwicklung“, „Autistische Behinderung“<br />
und Unterricht <strong>für</strong> kranke Schülerinnen und Schüler,<br />
5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen<br />
Unterricht,<br />
6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen<br />
Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen<br />
Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,<br />
7. das Verfahren <strong>für</strong> den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt<br />
in die allgemeine Schule,<br />
8. die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und<br />
<strong>für</strong> die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss,<br />
9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.<br />
Abschnitt VI<br />
Weitere Bildungsgänge<br />
§ 40<br />
Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb<br />
allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse<br />
(1) Geeigneten Erwachsenen ist Gelegenheit zu geben, den Hauptschulabschluss, den<br />
erweiterten Hauptschulabschluss, den mittleren Schulabschluss und die Fachhochschulreife<br />
nachträglich zu erwerben. Die Lehrgänge werden an Schulen der Sekundarstufen I<br />
und II oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an Volkshochschulen eingerichtet.<br />
Die Lehrgänge schließen mit Prüfungen ab.<br />
(2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und <strong>Berlin</strong>-Kolleg) führen nicht berufstätige<br />
Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige<br />
Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.<br />
Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine<br />
einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.<br />
§ 28 Abs. 6 und die auf Grund des § 28 Abs. 8 erlassene Rechtsverordnung gelten<br />
entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />
1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll,