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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 30<br />

8. die Voraussetzungen <strong>für</strong> den bildungsgangübergreifenden Unterricht und <strong>für</strong> die Teilnahme<br />

am Unterricht des Bildungsganges mit höheren Anforderungen in der verbundenen<br />

Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2),<br />

9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses und des dem Hauptschulabschluss<br />

sowie dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes.<br />

Abschnitt IV<br />

Sekundarstufe II<br />

§ 28<br />

Gymnasiale Oberstufe<br />

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und<br />

eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen. Sie baut auf der Arbeit<br />

der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem<br />

und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet. Der Besuch dauert<br />

mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen<br />

Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.<br />

(2) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer zweijährigen Qualifikationsphase, die<br />

durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und<br />

Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen<br />

ermöglicht (zweijährige Form).<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 gliedert sich die gymnasiale Oberstufe an beruflichen<br />

Gymnasien, Sportschulen, der Staatlichen Ballettschule <strong>Berlin</strong> und Schule <strong>für</strong> Artistik<br />

sowie der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-<strong>Oberschule</strong> in eine einjährige Einführungsphase<br />

und die sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige Form). An Gesamtschulen<br />

wird die gymnasiale Oberstufe in der zweijährigen und in der dreijährigen Form<br />

angeboten. An Gymnasien kann die Schulaufsichtsbehörde eine Einführungsphase einrichten.<br />

Die Einführungsphase dient insbesondere dem Ausgleich von bildungsgangspezifischen<br />

Lerndefiziten.<br />

(4) In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden aufgenommen:<br />

1. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die in die gymnasiale Oberstufe<br />

versetzt worden sind,<br />

2. Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule, die die Berechtigung zum<br />

Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben, und<br />

3. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss erworben haben,<br />

wenn nach ihrem Leistungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase<br />

erwartet werden kann und sie die Zulassungsvoraussetzungen zur<br />

Abiturprüfung ohne einen Besuch der Einführungsphase erfüllen können.<br />

(5) In die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und

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