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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 48<br />

und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen<br />

und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen <strong>für</strong> Altenpflege üblicherweise<br />

auch <strong>für</strong> die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze<br />

1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung<br />

im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung befinden.<br />

(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches<br />

Schuldverhältnis begründet. Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist<br />

nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder<br />

sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch ist durch<br />

schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.<br />

(4) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung<br />

das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere<br />

1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils; dabei darf eine Höchstgrenze von<br />

100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr nicht<br />

überschritten werden,<br />

2. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.<br />

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis<br />

auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt<br />

werden.<br />

§ 51<br />

Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung<br />

(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts,<br />

während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den<br />

Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht<br />

sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu<br />

beaufsichtigen.<br />

(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die<br />

sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und<br />

abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden<br />

zufügen können.<br />

(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können<br />

mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft<br />

damit geeignete Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, sofern das Einverständnis<br />

ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />

§ 52<br />

Schulgesundheitspflege, Untersuchungen<br />

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom

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