Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 48<br />
und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen<br />
und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen <strong>für</strong> Altenpflege üblicherweise<br />
auch <strong>für</strong> die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze<br />
1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung<br />
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung befinden.<br />
(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches<br />
Schuldverhältnis begründet. Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist<br />
nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder<br />
sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch ist durch<br />
schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.<br />
(4) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung<br />
das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere<br />
1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils; dabei darf eine Höchstgrenze von<br />
100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr nicht<br />
überschritten werden,<br />
2. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.<br />
In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis<br />
auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt<br />
werden.<br />
§ 51<br />
Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung<br />
(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts,<br />
während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den<br />
Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht<br />
sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu<br />
beaufsichtigen.<br />
(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die<br />
sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und<br />
abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden<br />
zufügen können.<br />
(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können<br />
mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft<br />
damit geeignete Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, sofern das Einverständnis<br />
ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />
§ 52<br />
Schulgesundheitspflege, Untersuchungen<br />
(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom