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Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 20<br />

1. die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen<br />

nach Absatz 2,<br />

2. die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache,<br />

3. die Maßnahmen zur schulischen Integration <strong>für</strong> zuziehende Kinder und Jugendliche,<br />

4. muttersprachliche und bilinguale Angebote <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher<br />

Herkunftssprache.<br />

§ 16<br />

Einführung von Schulbüchern<br />

und anderen Unterrichtsmedien<br />

(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen<br />

und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der<br />

häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer<br />

Schule nur eingeführt werden, wenn sie<br />

1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,<br />

2. mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung<br />

vereinbar sind,<br />

3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen<br />

genügen,<br />

4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung<br />

aufweisen und<br />

5. nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern.<br />

(2) Über die Einführung eines Schulbuchs oder anderer Unterrichtsmedien an einer<br />

Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen<br />

1. der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschlossen werden,<br />

2. der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu<br />

erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2) sowie<br />

3. der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.<br />

(3) Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien<br />

sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend.<br />

Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse<br />

der in diesem Gesetz da<strong>für</strong> vorgesehenen Gremien selbstständig; in Zweifelsfällen<br />

entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />

(4) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />

zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung<br />

zu regeln.

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