Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 20<br />
1. die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen<br />
nach Absatz 2,<br />
2. die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache,<br />
3. die Maßnahmen zur schulischen Integration <strong>für</strong> zuziehende Kinder und Jugendliche,<br />
4. muttersprachliche und bilinguale Angebote <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher<br />
Herkunftssprache.<br />
§ 16<br />
Einführung von Schulbüchern<br />
und anderen Unterrichtsmedien<br />
(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen<br />
und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der<br />
häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer<br />
Schule nur eingeführt werden, wenn sie<br />
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,<br />
2. mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung<br />
vereinbar sind,<br />
3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen<br />
genügen,<br />
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung<br />
aufweisen und<br />
5. nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern.<br />
(2) Über die Einführung eines Schulbuchs oder anderer Unterrichtsmedien an einer<br />
Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen<br />
1. der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschlossen werden,<br />
2. der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu<br />
erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2) sowie<br />
3. der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.<br />
(3) Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien<br />
sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend.<br />
Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse<br />
der in diesem Gesetz da<strong>für</strong> vorgesehenen Gremien selbstständig; in Zweifelsfällen<br />
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />
(4) Die <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere<br />
zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung<br />
zu regeln.