Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule
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<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 11<br />
(2) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die öffentlichen Schulen im Land <strong>Berlin</strong>. Öffentliche Schulen<br />
sind Schulen, deren Träger das Land <strong>Berlin</strong> ist. Auf Volkshochschulen und Musikschulen<br />
findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.<br />
(3) Dieses Gesetz gilt nicht <strong>für</strong><br />
1. die Einrichtungen der Weiterbildung,<br />
2. die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und<br />
3. die Ausbildungseinrichtungen <strong>für</strong> Gesundheitsfachberufe,<br />
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<br />
(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung,<br />
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen,<br />
deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts<br />
sind.<br />
TEIL II<br />
Schulgestaltung<br />
Abschnitt I<br />
Selbständigkeit, Eigenverantwortung,<br />
Qualitätssicherung<br />
§ 7<br />
Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung<br />
(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.<br />
Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte<br />
<strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />
dienen.<br />
(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung<br />
und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben<br />
sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener<br />
Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit<br />
und Eigenverantwortung zu unterstützen.<br />
(3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen<br />
schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der<br />
Dienstbehörde einzuhalten. Umsetzungen der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen<br />
Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen.<br />
Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung<br />
und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen. Da<strong>für</strong><br />
stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel<br />
des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung.