15.05.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

Schulgesetz für Berlin - Sartre - Oberschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Schulgesetz</strong> <strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> - ab 1.1.2007 geltende Fassung Seite 11<br />

(2) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die öffentlichen Schulen im Land <strong>Berlin</strong>. Öffentliche Schulen<br />

sind Schulen, deren Träger das Land <strong>Berlin</strong> ist. Auf Volkshochschulen und Musikschulen<br />

findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.<br />

(3) Dieses Gesetz gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. die Einrichtungen der Weiterbildung,<br />

2. die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und<br />

3. die Ausbildungseinrichtungen <strong>für</strong> Gesundheitsfachberufe,<br />

soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<br />

(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung,<br />

soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen,<br />

deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts<br />

sind.<br />

TEIL II<br />

Schulgestaltung<br />

Abschnitt I<br />

Selbständigkeit, Eigenverantwortung,<br />

Qualitätssicherung<br />

§ 7<br />

Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung<br />

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.<br />

Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte<br />

<strong>für</strong> das Land <strong>Berlin</strong> abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />

dienen.<br />

(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung<br />

und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben<br />

sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener<br />

Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit<br />

und Eigenverantwortung zu unterstützen.<br />

(3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen<br />

schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der<br />

Dienstbehörde einzuhalten. Umsetzungen der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen<br />

Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen.<br />

Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung<br />

und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen. Da<strong>für</strong><br />

stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel<br />

des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!