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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />

inhaltsveRzeichnis<br />

schnitten. Ihre Anwendung ist gerade bei neu auftretenden Nutzungsformen zumeist<br />

komplex und erfordert spezielle juristische Kenntnisse.<br />

c) Rechtliche hintergründe<br />

1) Umfassende Rechtseinräumung durch <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong><br />

<strong>Open</strong> <strong>Content</strong> folgt dem Prinzip des „some rights reserved“. Das bedeutet, dass dem<br />

Nutzer gewisse Rechte zur Verwendung des Werkes eingeräumt werden, sich der Rechteinhaber<br />

aber im Übrigen seine Befugnisse aus dem Urheberrecht vorbehält.<br />

Gemeinsam ist allen <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong> diesbezüglich, dass durch sie jedem Nutzer,<br />

der Rechte erwerben möchte, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht-exklusive<br />

Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und zur Distribution des Werkes auf jede<br />

Art und Weise eingeräumt werden. Die gewährten Rechte gelten für alle Nutzungsarten,<br />

sind also insofern inhaltlich unbeschränkt. Ein Buch etwa, das unter einer solchen Lizenz<br />

veröffentlicht wird, darf beliebig oft analog oder digital kopiert, eingescannt, auf Servern<br />

oder Festplatten gespeichert oder aus dem Netz heruntergeladen werden. Im urheberrechtlichen<br />

Sinne sind all diese Handlungen Vervielfältigungen. Es darf zudem frei verbreitet,<br />

etwa als Buch oder als digitales Dokument auf CD, oder ins Internet gestellt und<br />

auf andere Weise öffentlich wiedergegeben werden. Beispielsweise dürfte ein unter einer<br />

<strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz stehender Text auch öffentlich rezitiert, ein derart lizenziertes Theaterstück<br />

öffentlich aufgeführt werden. Einschränkungen dieser Nutzungsrechte ergeben<br />

sich u. U. – je nach der konkreten Lizenzversion – für die kommerzielle Nutzung oder in<br />

Bezug auf Veränderungen des Werkes (siehe hierzu unten, S. 42 ff.).<br />

Die Nutzungsrechtsübertragung erfolgt bei allen <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong> ohne Gegenleistung,<br />

vor allem ohne Lizenzgebühren. Von Lizenzgebühren (Nutzungsentgelten) zu<br />

unterscheiden sind andere Leistungen, die gegen Entgelt angeboten werden können.<br />

Durchaus kann etwa ein unter CC lizenziertes Buch verkauft werden. Der Kaufpreis wird<br />

nicht für den Erwerb von Nutzungsrechten bezahlt, sondern für den Erwerb des Eigentums<br />

am physischen Produkt. Es wäre jedoch ein Verstoß gegen die Regeln von <strong>Open</strong><br />

<strong>Content</strong>, wenn vom Nutzer beispielsweise eine Vergütung für das Recht verlangt würde,<br />

einen Text aus dem Buch auf seine Webseite zu stellen.<br />

Rechte, die durch die Lizenz nicht erteilt werden – wie z.B. das Bearbeitungsrecht nach<br />

einigen Lizenztypen – werden von der Gestattung nicht erfasst. Diese können nur durch<br />

eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber erworben werden, über dessen<br />

Zustandekommen der Rechteinhaber nach wie vor frei entscheiden kann. Steht ein Werk<br />

also beispielsweise unter einer nicht-kommerziellen-Lizenz, heißt das keineswegs, dass<br />

der Rechteinhaber grundsätzlich nicht mit einer kommerziellen Nutzung einverstanden<br />

ist. Er behält sich lediglich vor, hierfür gesonderte Vereinbarungen zu treffen und in diesem<br />

Zuge beispielsweise Lizenzgebühren zu fordern.<br />

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