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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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42<br />

oPen content lizenzen<br />

2) Lizenzspezifische Nutzerpflichten und Beschränkungen:<br />

Die Lizenzattribute<br />

a) NC: Die „nicht-kommerzielle“ Nutzung<br />

Drei Lizenzversionen von Creative Commons enthalten das Merkmal NC (non-<br />

commercial, nicht-kommerziell). 65 Sie besagen, dass der Nutzer die oben auf S. 36 genannten<br />

Rechte nur unter dem Vorbehalt eingeräumt bekommt, dass er das jeweilige<br />

Werk nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet. Diese Einschränkung betrifft –<br />

nach den Formulierungen in Ziff. 4b der CC-<strong>Lizenzen</strong> – auch „interne“ Nutzungshandlungen.<br />

Die Restriktion „nicht-kommerziell“ gilt also unabhängig davon, ob das Werk<br />

öffentlich zugänglich oder verbreitet oder nur intern genutzt wird, während die eigentlichen<br />

Lizenzpflichten nur bei solchen Handlungen zu beachten sind (siehe weiter<br />

oben, S. 19).<br />

Bedeutung des Terminus’ „nicht-kommerziell“: Eindeutige Fälle<br />

Erläutert wird der Terminus in Ziff. 4b (CC-BY-NC, CC-BY-NC-ND) bzw. 4c<br />

(CC-BY-NC-SA) der <strong>Lizenzen</strong>. Hiernach dürfen Nutzungen der Werke nicht vorrangig<br />

auf einen „geschäftlichen Vorteil“ oder eine „geldwerte Vergütung“ gerichtet<br />

sein. 66 Damit ist es beispielsweise Unternehmen untersagt, einen unter dieser Lizenz<br />

vertriebenen Text auf seine Webseite zu stellen. Den Text auf privaten Webseiten,<br />

Blogs oder in nicht-kommerziellen Foren einzustellen, ist dagegen gestattet.<br />

Bedeutung des Terminus’ „nicht-kommerziell“: Grenzfälle<br />

In Grenzfällen ist der Begriff „nicht-kommerziell“ dagegen sehr schwer zu definieren.<br />

Was genau eine Nutzung ist, die „vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine<br />

geldwerte Vergütung gerichtet“ ist, wird in den NC-<strong>Lizenzen</strong> nicht erläutert. Das eröffnet<br />

Raum für verschiedene Sichtweisen und Auslegungen in Bezug auf dieses Lizenzattribut.<br />

67<br />

65 für BY-NC siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nc/3.0/de/legalcode; für BY-NC-SA<br />

siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/legalcode; für BY-NC-ND siehe<br />

http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/legalcode.<br />

66 Konkret lautet die Klausel: „Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen,<br />

die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet<br />

sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang<br />

mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen,<br />

ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so<br />

wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen,<br />

wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung<br />

oder geldwerte Vergütung geleistet wird.“<br />

67 Die FAQ, sowohl die englische (siehe http://wiki.creativecommons.org/FAQ) als auch die deutsche<br />

Fassung (siehe http://de.creativecommons.org/faqs/) sind in Bezug auf diese Auslegungsfrage<br />

weit gehend unergiebig. Auf der CC-Mailingliste, die auch online verfügbar ist, wurden<br />

konkretere Informationen in Form einer „Best Practice Guideline“ veröffentlicht (siehe http://<br />

lists.ibiblio.org/pipermail/cc-licenses/attachments/20060110/02d7a271/NonCommercialGuidelinesclean-0001.pdf).<br />

Allerdings sind die dort gegebenen Informationen nur sehr eingeschränkt<br />

verwendungsfähig, soweit es deutsche Fassungen der CC-<strong>Lizenzen</strong> anbelangt. Denn die Auslegungshilfe<br />

orientiert sich am US-amerikanischen Recht, das auf deutsche CC-<strong>Lizenzen</strong> nicht anwendbar<br />

ist und das sich vom deutschen Recht schon im Grundsatz erheblich unterscheidet.

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