Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland
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oPen content lizenzen<br />
b) Alternative 2: Anbieter als Lizenzgeber<br />
Alternativ ist es möglich, dass der Autor der Stiftung bei oben genanntem Beispiel alle<br />
Rechte einräumt, die sie benötigt, um das Werk als Buch unter der NC-Lizenz zu veröffentlichen.<br />
Hierfür bedarf es eines Autorenvertrages zwischen Autor und Stiftung, bei<br />
dessen Abschluss eine Reihe von Aspekten zu beachten ist.<br />
Von entscheidender Bedeutung ist zunächst, dass der Stiftung durch den Autorenvertrag<br />
alle Rechte übertragen werden, die den Nutzern durch die NC-Lizenz eingeräumt werden<br />
sollen. Er muss ihr also in diesem Beispiel das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht<br />
einräumen, das Werk in jeder bekannten und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsart<br />
zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben<br />
sowie zu bearbeiten (wie es die CC-Lizenz vorsieht). 37<br />
Die Möglichkeit, das Werk unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen, setzt zudem voraus,<br />
dass der Autor der Stiftung diese Nutzungsrechte exklusiv einräumt. Der Grund hierfür<br />
liegt darin, dass nur exklusive Nutzungsrechte dazu berechtigen, weitere<br />
Nutzungsrechte und Unterlizenzen einzuräumen 38 und der Lizenzgeber durch die <strong>Open</strong>-<br />
<strong>Content</strong>-Lizenz Dritten einfache Nutzungsrechte überträgt (s. o.). Zudem muss im Autorenvertrag<br />
geregelt werden, dass der Urheber der Stiftung erlaubt, weitere<br />
Nutzungsrechte einzuräumen, da dies gemäß § 35 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes eine<br />
Zustimmung des Urhebers erfordert. Diese sollte im Vertrag ausdrücklich erwähnt<br />
werden.<br />
Aus dem Autorenvertrag sollte sich außerdem ergeben, dass das Werk unter einer freien<br />
Lizenz veröffentlicht werden kann oder werden soll. Die Veröffentlichung unter einer<br />
<strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz (je nach deren Reichweite) führt zu einer deutlich eingeschränkten<br />
Kontrolle über die Nutzung des Werkes. Der Urheber sollte sich dieses Umstandes bewusst<br />
sein und hierauf ausdrücklich durch die Formulierung des Vertrags hingewiesen<br />
werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Werk nach der Lizenz auch bearbeitet werden<br />
darf, da hierdurch auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Interessen des Autors betroffen<br />
sein können.<br />
c) Gegenüberstellung und Bewertung der beiden Alternativen<br />
Meines Erachtens ist die erstgenannte Alternative (Urheber als Lizenzgeber) in der Regel<br />
vorzugswürdig. Hiervon profitieren beide Parteien insofern, als keine komplexen Vereinbarungen<br />
zwischen Urheber und Anbieter geschlossen werden müssen. Gerade in solchen<br />
Fällen, in denen der Anbieter zahlreiche Werke von verschiedenen Urhebern unter <strong>Open</strong>-<br />
<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong> veröffentlichen will, kann dies viel Aufwand ersparen.<br />
37 Das Bearbeitungsrecht muss nur dann nicht übertragen werden, wenn die Veröffentlichung<br />
unter einer NC-ND-Lizenz erfolgen soll.<br />
38 So die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur, siehe Dreier/Schulze-Schulze, § 35, Rn. 5.