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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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oPen content lizenzen<br />

b) Alternative 2: Anbieter als Lizenzgeber<br />

Alternativ ist es möglich, dass der Autor der Stiftung bei oben genanntem Beispiel alle<br />

Rechte einräumt, die sie benötigt, um das Werk als Buch unter der NC-Lizenz zu veröffentlichen.<br />

Hierfür bedarf es eines Autorenvertrages zwischen Autor und Stiftung, bei<br />

dessen Abschluss eine Reihe von Aspekten zu beachten ist.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist zunächst, dass der Stiftung durch den Autorenvertrag<br />

alle Rechte übertragen werden, die den Nutzern durch die NC-Lizenz eingeräumt werden<br />

sollen. Er muss ihr also in diesem Beispiel das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht<br />

einräumen, das Werk in jeder bekannten und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsart<br />

zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben<br />

sowie zu bearbeiten (wie es die CC-Lizenz vorsieht). 37<br />

Die Möglichkeit, das Werk unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen, setzt zudem voraus,<br />

dass der Autor der Stiftung diese Nutzungsrechte exklusiv einräumt. Der Grund hierfür<br />

liegt darin, dass nur exklusive Nutzungsrechte dazu berechtigen, weitere<br />

Nutzungsrechte und Unterlizenzen einzuräumen 38 und der Lizenzgeber durch die <strong>Open</strong>-<br />

<strong>Content</strong>-Lizenz Dritten einfache Nutzungsrechte überträgt (s. o.). Zudem muss im Autorenvertrag<br />

geregelt werden, dass der Urheber der Stiftung erlaubt, weitere<br />

Nutzungsrechte einzuräumen, da dies gemäß § 35 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes eine<br />

Zustimmung des Urhebers erfordert. Diese sollte im Vertrag ausdrücklich erwähnt<br />

werden.<br />

Aus dem Autorenvertrag sollte sich außerdem ergeben, dass das Werk unter einer freien<br />

Lizenz veröffentlicht werden kann oder werden soll. Die Veröffentlichung unter einer<br />

<strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz (je nach deren Reichweite) führt zu einer deutlich eingeschränkten<br />

Kontrolle über die Nutzung des Werkes. Der Urheber sollte sich dieses Umstandes bewusst<br />

sein und hierauf ausdrücklich durch die Formulierung des Vertrags hingewiesen<br />

werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Werk nach der Lizenz auch bearbeitet werden<br />

darf, da hierdurch auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Interessen des Autors betroffen<br />

sein können.<br />

c) Gegenüberstellung und Bewertung der beiden Alternativen<br />

Meines Erachtens ist die erstgenannte Alternative (Urheber als Lizenzgeber) in der Regel<br />

vorzugswürdig. Hiervon profitieren beide Parteien insofern, als keine komplexen Vereinbarungen<br />

zwischen Urheber und Anbieter geschlossen werden müssen. Gerade in solchen<br />

Fällen, in denen der Anbieter zahlreiche Werke von verschiedenen Urhebern unter <strong>Open</strong>-<br />

<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong> veröffentlichen will, kann dies viel Aufwand ersparen.<br />

37 Das Bearbeitungsrecht muss nur dann nicht übertragen werden, wenn die Veröffentlichung<br />

unter einer NC-ND-Lizenz erfolgen soll.<br />

38 So die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur, siehe Dreier/Schulze-Schulze, § 35, Rn. 5.

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