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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />

inhaltsveRzeichnis<br />

Mit anderen Worten sind die „Bedingungen“ nur einzuhalten, wenn man das Werk<br />

„verbreitet“ oder „öffentlich zeigt“.<br />

Entscheidend für die Frage, bei welchen Nutzungshandlungen die Lizenzpflichten –<br />

Hinweispflichten, Verbot von Bearbeitungen, keine kommerziellen Nutzungen usw. –<br />

einzuhalten sind, ist daher, was mit „Verbreiten“ und „Öffentlich zeigen“ gemeint ist.<br />

Die praktische Bedeutung dieser Frage ist relevant, insbesondere, wenn es um (vermeintlich)<br />

„interne“ Nutzungen in Unternehmen, Konzernen oder Behörden geht. Handelt<br />

es sich hierbei im jeweiligen Fall um „Verbreitungen“ oder Akte „öffentlichen<br />

Zeigens“, sind die Pflichten einzuhalten, was z. B. bedeuten kann, dass eigene Fassungen<br />

von CC-SA-Inhalten wieder unter eine CC-SA-Lizenz und damit als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong><br />

frei zugänglich gemacht werden müssen. Handelt es sich dagegen nicht um Verbreitungen<br />

oder öffentliches Zeigen, gilt diese Pflicht nicht.<br />

Beide Begriffe werden in den CC-<strong>Lizenzen</strong> (Ziff. 1c und 1i, z. T. 1h) definiert. Nach<br />

Ziff. 1c bedeutet verbreiten:<br />

„den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken,<br />

mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit anzubieten<br />

oder in Verkehr zu bringen.“<br />

In Ziff. 1i heißt es:<br />

Unter „Öffentlich Zeigen“ im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen<br />

des Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern<br />

der Öffentlichkeit bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels<br />

öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung,<br />

Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger Zugänglichmachung oder in<br />

körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von bestimmten Veranstaltungen<br />

und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren,<br />

einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das<br />

Internet.“<br />

Beide Definitionen sind in Standardfällen weitgehend eindeutig. Ein Verbreiten liegt<br />

jedenfalls dann vor, wenn das Werk auf Trägermedien wie einem Buch, einer CD, einer<br />

DVD oder Ähnlichem in der Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht wird. Mit „öffentlich<br />

zeigen“ sind unkörperliche Formen der öffentlichen Werkwiedergabe gemeint, wie<br />

Senden, Online-Stellen, Vortragen, Vorführen usw. 19 Der Begriff wird im Urheberrecht<br />

nicht verwendet.<br />

19 Die Formen unkörperlicher und körperlicher Werknutzung werden im Urhebergesetz in den<br />

§§ 15-22 geregelt und definiert. Eine Definition des Begriffs der Öffentlichkeit findet sich in § 15<br />

Abs. 3 Urhebergesetz.<br />

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