Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland
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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />
inhaltsveRzeichnis<br />
Mit anderen Worten sind die „Bedingungen“ nur einzuhalten, wenn man das Werk<br />
„verbreitet“ oder „öffentlich zeigt“.<br />
Entscheidend für die Frage, bei welchen Nutzungshandlungen die Lizenzpflichten –<br />
Hinweispflichten, Verbot von Bearbeitungen, keine kommerziellen Nutzungen usw. –<br />
einzuhalten sind, ist daher, was mit „Verbreiten“ und „Öffentlich zeigen“ gemeint ist.<br />
Die praktische Bedeutung dieser Frage ist relevant, insbesondere, wenn es um (vermeintlich)<br />
„interne“ Nutzungen in Unternehmen, Konzernen oder Behörden geht. Handelt<br />
es sich hierbei im jeweiligen Fall um „Verbreitungen“ oder Akte „öffentlichen<br />
Zeigens“, sind die Pflichten einzuhalten, was z. B. bedeuten kann, dass eigene Fassungen<br />
von CC-SA-Inhalten wieder unter eine CC-SA-Lizenz und damit als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong><br />
frei zugänglich gemacht werden müssen. Handelt es sich dagegen nicht um Verbreitungen<br />
oder öffentliches Zeigen, gilt diese Pflicht nicht.<br />
Beide Begriffe werden in den CC-<strong>Lizenzen</strong> (Ziff. 1c und 1i, z. T. 1h) definiert. Nach<br />
Ziff. 1c bedeutet verbreiten:<br />
„den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken,<br />
mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit anzubieten<br />
oder in Verkehr zu bringen.“<br />
In Ziff. 1i heißt es:<br />
Unter „Öffentlich Zeigen“ im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen<br />
des Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern<br />
der Öffentlichkeit bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels<br />
öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung,<br />
Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger Zugänglichmachung oder in<br />
körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von bestimmten Veranstaltungen<br />
und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren,<br />
einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das<br />
Internet.“<br />
Beide Definitionen sind in Standardfällen weitgehend eindeutig. Ein Verbreiten liegt<br />
jedenfalls dann vor, wenn das Werk auf Trägermedien wie einem Buch, einer CD, einer<br />
DVD oder Ähnlichem in der Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht wird. Mit „öffentlich<br />
zeigen“ sind unkörperliche Formen der öffentlichen Werkwiedergabe gemeint, wie<br />
Senden, Online-Stellen, Vortragen, Vorführen usw. 19 Der Begriff wird im Urheberrecht<br />
nicht verwendet.<br />
19 Die Formen unkörperlicher und körperlicher Werknutzung werden im Urhebergesetz in den<br />
§§ 15-22 geregelt und definiert. Eine Definition des Begriffs der Öffentlichkeit findet sich in § 15<br />
Abs. 3 Urhebergesetz.<br />
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