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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />

inhaltsveRzeichnis<br />

Dies geschieht wie folgt: Bei der Veröffentlichung seines Werkes weist der Rechtsinhaber<br />

auf die Geltung der <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz hin. Zu diesem Zweck bringt er an seinem<br />

Werkexemplar, in seinem Buch oder auf seiner Webseite einen deutlichen Hinweis auf<br />

die Geltung der jeweiligen Lizenz an. 14 Zudem sollte der Hinweis auch in den Metadaten<br />

der Werkdatei hinterlegt werden, um zu verhindern, dass er entfernt oder übersehen wird.<br />

Rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass der Rechteinhaber (Autor, Verwerter) ein Angebot<br />

auf Abschluss eines Lizenzvertrages an jedermann abgibt. Das nennt man invitatio ad<br />

incertas personas. Die Konditionen des Angebots ergeben sich aus dem jeweiligen<br />

Lizenztext. Sie sind für jeden, der das Angebot annehmen und den Inhalt benutzen will,<br />

gleich. Der Vertrag kommt „automatisch“ zustande und wird rechtlich verbindlich, wenn<br />

das Werk auf eine Weise genutzt wird, die ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte<br />

nicht gestattet wäre. Durch eine Nutzungshandlung erklärt der Nutzer implizit,<br />

dass er den Lizenzvertrag annimmt. Dies wird auch als Annahme durch „schlüssiges<br />

Handeln“ bezeichnet. In diesem Moment erwirbt der Nutzer einfache, nicht-exklusive<br />

Nutzungsrechte in dem aus der Lizenz sich ergebenden Umfang. Gleichzeitig werden<br />

auch die Lizenzpflichten wirksam.<br />

Im Umkehrschluss heißt das, dass der Lizenzvertrag (noch) nicht zustande kommt, wenn<br />

der Nutzer das Werk lediglich auf eine Art und Weise nutzt, für die er keine Nutzungsrechte<br />

benötigt. Dies ist der Fall bei einer Verwendung, die das Urheberrecht ohne Zustimmung<br />

gestattet, z. B. im Rahmen einer Schrankenbestimmung. Wird das Werk<br />

beispielsweise nur aus dem Internet zwecks privater Nutzung heruntergeladen, ist diese<br />

Handlung nach der Privatkopierregelung 15 zulässig und die Lizenz kommt (noch) nicht<br />

zustande. Insofern müssen bei solchen Nutzungshandlungen auch keine Lizenzpflichten<br />

eingehalten werden. Erst wenn der heruntergeladene Inhalt beispielsweise wieder online<br />

gestellt wird, werden Nutzungsrechte benötigt und die Lizenz wird – einschließlich der<br />

hierin geregelten Pflichten – wirksam. Hieraus ergibt sich, dass alle in den CC-<strong>Lizenzen</strong><br />

enthaltenen Nutzerpflichten genau genommen reine Vertriebspflichten sind, die erst entstehen,<br />

wenn der jeweilige Inhalt weitergegeben, etwa auf Trägermedien verbreitet oder<br />

öffentlich zugänglich gemacht, wird (zum Sonderfall der non-commercial-Klauseln, siehe<br />

unten, S. 42).<br />

Die Methode, auf diese Art und Weise Verträge zu schließen, ist von deutschen Gerichten<br />

– mit Bezug auf das gleichermaßen funktionierende System der <strong>Open</strong>-Source-Lizenzierung<br />

– als wirksam anerkannt worden . 16 Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz erkennt<br />

das Modell, einfache Nutzungsrechte an jedermann durch öffentliche <strong>Lizenzen</strong> zu verge-<br />

14 Creative Commons stellt konkrete, leicht verständliche Informationen über Lizenzhinweise<br />

sowie passen-den HTML-Code und Grafiken bereit. Siehe z.B. unter http://creativecommons.<br />

org/license/results-o-ne?q_1=2&q_1=1&field_commercial=yes&field_derivatives=yes&field_<br />

jurisdiction=de&field_format=&lang=de&language=de&n_questions=3 (auf Deutsch). Siehe<br />

hierzu im Einzelnen unten, Seite 60.<br />

15 § 53 Abs. 1 Urhebergesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html.<br />

16 Vgl. die Entscheidung des Landesgerichts München I, Urteil vom 19.5.2004 – 21 O 6123/04,<br />

Multimedia und Recht 2004, S. S. 693 ff. (mit Anmerkung Kreutzer).<br />

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