Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland
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oPen content lizenzen<br />
Eine Lizenz, die keine Bearbeitungen gestattet, ist per definitionem keine <strong>Open</strong>-<br />
Source-Lizenz. 85<br />
Dagegen können Werke, die ausschließlich dazu dienen, das ästhetische Empfinden<br />
anzusprechen, wie Kunstwerke, Musik, Filme usw., nicht im eigentlichen Sinne „verbessert“<br />
werden, da die „Qualität“ hier überwiegend im Auge des Betrachters liegt.<br />
Entsprechend ist hier die subjektive Haltung des Schöpfers gegenüber Veränderungsmöglichkeiten<br />
von größerer Bedeutung als das objektive Moment der Qualitätsverbesserung.<br />
Zu bedenken ist jedoch auch hierbei, dass das Potenzial, das sich aus auf der<br />
Vernetzung beruhenden Phänomenen wie der „Schwarm-Intelligenz“ oder der<br />
„Schwarm-Kreativität“ ergibt, im Zweifel nur erschlossen werden kann, wenn die<br />
Nutzer das Werk auch bearbeiten, und vor allem ungehindert mit anderen Werken<br />
kombinieren, können.<br />
Keine Rolle sollte bei der Entscheidung die durchaus nachvollziehbare Befürchtung<br />
spielen, das Werk könnte bei der Bearbeitung (und sei es nur aus subjektiver Sicht des<br />
Urhebers) „verschlechtert“ werden und damit dem Ruf des Urhebers des Ursprungswerks<br />
schaden. Die CC-Lizenzpflichten verhindern derart irrtümliche Zuordnungen<br />
von Bearbeitungen dadurch, dass Bearbeiter ihre Veränderungen deutlich kenntlich<br />
machen müssen. 86 Es ist also ohnehin nicht zulässig, ein Werk zu ändern und nicht<br />
darauf hinzuweisen.<br />
Der Schutz der Werkintegrität ist eher urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur und<br />
dürfte damit vorrangig relevant sein, wenn die Auswahlentscheidung für eine CC-<br />
Lizenzvariante vom Urheber getroffen wird. Für Institutionen und Unternehmen können<br />
darüber hinaus auch andere Aspekte relevant sein.<br />
So können auch ND-<strong>Lizenzen</strong> dazu dienen, differenzierte Vermarktungsmodelle,<br />
Preisdifferenzierungen und alternative Einnahmequellen einzuführen und zu schützen.<br />
Denkbar ist z. B., sich die Möglichkeit zu Aktualisierungen, Anpassungen, Übersetzungen<br />
etc. vorzubehalten, um diese Leistungen exklusiv gegen Entgelt anbieten zu<br />
können. Ein weiteres Geschäftsmodell kann darin liegen, dass der Rechtsinhaber eine<br />
„generische“, eine allgemeine Version seines Werkes unter einer CC-ND-Lizenz veröffentlicht.<br />
Handelt es sich um ein Werk, das typischerweise der Anpassung, Individualisierung<br />
und Bearbeitung bedarf, um sinnvoll genutzt und eingesetzt zu werden und<br />
besteht eine Nachfrage, kann der Rechtsinhaber exklusiv Bearbeitungsdienstleistungen<br />
anbieten und die bearbeiteten Versionen wiederum kommerziell vermarkten.<br />
Ob solche Modelle wirtschaftlich plausibel erscheinen, hängt natürlich sehr von der Art<br />
des Inhalts und der Nachfrage hiernach ab. Bei vorrangig der Unterhaltung dienenden<br />
Werken, wie z. B. Musikstücken, scheint hierin kaum ökonomisches Potential zu lie-<br />
85 Siehe zur Definition von Freien-Software- und <strong>Open</strong>-Source-<strong>Lizenzen</strong> oben, Fußnote 4.<br />
86 Nach Ziff. 3b, 4c Abs. iv der CC-Lizenz BY-NC-3.0-<strong>Deutschland</strong> muss „deutlich erkennbar<br />
gemacht werden“, dass es sich um eine Abwandlung handelt.