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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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oPen content lizenzen<br />

Eine Lizenz, die keine Bearbeitungen gestattet, ist per definitionem keine <strong>Open</strong>-<br />

Source-Lizenz. 85<br />

Dagegen können Werke, die ausschließlich dazu dienen, das ästhetische Empfinden<br />

anzusprechen, wie Kunstwerke, Musik, Filme usw., nicht im eigentlichen Sinne „verbessert“<br />

werden, da die „Qualität“ hier überwiegend im Auge des Betrachters liegt.<br />

Entsprechend ist hier die subjektive Haltung des Schöpfers gegenüber Veränderungsmöglichkeiten<br />

von größerer Bedeutung als das objektive Moment der Qualitätsverbesserung.<br />

Zu bedenken ist jedoch auch hierbei, dass das Potenzial, das sich aus auf der<br />

Vernetzung beruhenden Phänomenen wie der „Schwarm-Intelligenz“ oder der<br />

„Schwarm-Kreativität“ ergibt, im Zweifel nur erschlossen werden kann, wenn die<br />

Nutzer das Werk auch bearbeiten, und vor allem ungehindert mit anderen Werken<br />

kombinieren, können.<br />

Keine Rolle sollte bei der Entscheidung die durchaus nachvollziehbare Befürchtung<br />

spielen, das Werk könnte bei der Bearbeitung (und sei es nur aus subjektiver Sicht des<br />

Urhebers) „verschlechtert“ werden und damit dem Ruf des Urhebers des Ursprungswerks<br />

schaden. Die CC-Lizenzpflichten verhindern derart irrtümliche Zuordnungen<br />

von Bearbeitungen dadurch, dass Bearbeiter ihre Veränderungen deutlich kenntlich<br />

machen müssen. 86 Es ist also ohnehin nicht zulässig, ein Werk zu ändern und nicht<br />

darauf hinzuweisen.<br />

Der Schutz der Werkintegrität ist eher urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur und<br />

dürfte damit vorrangig relevant sein, wenn die Auswahlentscheidung für eine CC-<br />

Lizenzvariante vom Urheber getroffen wird. Für Institutionen und Unternehmen können<br />

darüber hinaus auch andere Aspekte relevant sein.<br />

So können auch ND-<strong>Lizenzen</strong> dazu dienen, differenzierte Vermarktungsmodelle,<br />

Preisdifferenzierungen und alternative Einnahmequellen einzuführen und zu schützen.<br />

Denkbar ist z. B., sich die Möglichkeit zu Aktualisierungen, Anpassungen, Übersetzungen<br />

etc. vorzubehalten, um diese Leistungen exklusiv gegen Entgelt anbieten zu<br />

können. Ein weiteres Geschäftsmodell kann darin liegen, dass der Rechtsinhaber eine<br />

„generische“, eine allgemeine Version seines Werkes unter einer CC-ND-Lizenz veröffentlicht.<br />

Handelt es sich um ein Werk, das typischerweise der Anpassung, Individualisierung<br />

und Bearbeitung bedarf, um sinnvoll genutzt und eingesetzt zu werden und<br />

besteht eine Nachfrage, kann der Rechtsinhaber exklusiv Bearbeitungsdienstleistungen<br />

anbieten und die bearbeiteten Versionen wiederum kommerziell vermarkten.<br />

Ob solche Modelle wirtschaftlich plausibel erscheinen, hängt natürlich sehr von der Art<br />

des Inhalts und der Nachfrage hiernach ab. Bei vorrangig der Unterhaltung dienenden<br />

Werken, wie z. B. Musikstücken, scheint hierin kaum ökonomisches Potential zu lie-<br />

85 Siehe zur Definition von Freien-Software- und <strong>Open</strong>-Source-<strong>Lizenzen</strong> oben, Fußnote 4.<br />

86 Nach Ziff. 3b, 4c Abs. iv der CC-Lizenz BY-NC-3.0-<strong>Deutschland</strong> muss „deutlich erkennbar<br />

gemacht werden“, dass es sich um eine Abwandlung handelt.

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