Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland
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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />
inhaltsveRzeichnis<br />
in vollem Umfang berechtigt, eine Lizenz mit dem jeweiligen Umfang zu vergeben, liegt<br />
eine Rechtsanmaßung vor und er verletzt selbst das Urheberrecht. Hinzu kommt, dass<br />
auch seine Lizenznehmer gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie das Werk auf eine<br />
Art und Weise nutzen, für die der Lizenzgeber nicht die erforderlichen Rechte hatte. Sie<br />
können Rechte, die der Lizenzgeber selbst nicht hat, nicht wirksam erwerben.<br />
Originär ist nur der Urheber berechtigt, sein Werk unter eine <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz zu<br />
stellen. Denn das Urheberrecht steht nach kontinentaleuropäischem Recht stets originär<br />
dem Urheber zu, so das Schöpferprinzip. 35 Ein Dritter, ganz gleich, ob es sich um den<br />
Arbeits- oder Auftraggeber des Urhebers oder Personen handelt, mit denen er keine vertraglichen<br />
Beziehungen hat, muss sich die Erlaubnis, das Werk als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong> zu lizenzieren,<br />
erst vom Urheber einräumen lassen. Hierfür muss der Dritte mit dem Urheber<br />
einen Lizenzvertrag schließen, durch den er sich alle Rechte einräumen lassen muss, die<br />
er für die Lizenzierung unter einer <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz benötigt. 36<br />
Ob dies – z. B. bei Publikationen von Unternehmen oder Institutionen – erforderlich ist,<br />
hängt davon ab, wer als Lizenzgeber im Sinne der <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz auftreten soll.<br />
Diesbezüglich sind verschiedene Alternativen denkbar.<br />
a) Alternative 1: Urheber als Lizenzgeber der <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz<br />
Am einfachsten ist es für alle Beteiligten, wenn der Urheber sein Werke selbst unter die<br />
Lizenz stellt und damit auch selbst als Lizenzgeber auftritt. Die publizierende Institution<br />
oder das publizierende Unternehmen erhalten in diesem Fall das Recht zur Veröffentlichung<br />
direkt aus der Lizenz – wie auch jeder andere Nutzer. Die ausschließlichen Nutzungsrechte<br />
verbleiben beim Autor, komplexe Lizenzverträge zwischen Autor und<br />
Anbieter müssen hierbei nicht abgeschlossen werden.<br />
Eine andere Vorgehensweise ist erforderlich, wenn die Rechte, die sich aus der Lizenz<br />
ergeben, nicht ausreichen, um die Nutzungshandlung der Institution abzudecken. Ein Beispiel:<br />
Eine Stiftung möchte einen Text in einem Buch unter einer NC-Lizenz (nicht-kommerziell)<br />
veröffentlichen, das verkauft werden soll. Die Veröffentlichung durch die<br />
Stiftung ist eine kommerzielle Nutzung. Für eine entsprechende Berechtigung der Stiftung<br />
genügt es daher nicht, dass der Autor das Werk selbst unter der NC-Lizenz veröffentlicht,<br />
da sie ihre Befugnis zur kommerziellen Veröffentlichung nicht aus der Lizenz<br />
ableiten kann.<br />
In diesem Fall kann der Autor die Stiftung durch eine kurze Vereinbarung bevollmächtigen,<br />
das Werk in seinem Namen unter der NC-Lizenz als kostenpflichtiges Buch zu veröffentlichen.<br />
Durch diese Vollmacht räumt der Autor der Stiftung gleichzeitig das Recht<br />
ein, das Werk zu kommerziellen Zwecken zu veröffentlichen.<br />
35 § 7 Urhebergesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html.<br />
36 Man spricht hier von einer „Lizenzkette“.<br />
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