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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />

inhaltsveRzeichnis<br />

in vollem Umfang berechtigt, eine Lizenz mit dem jeweiligen Umfang zu vergeben, liegt<br />

eine Rechtsanmaßung vor und er verletzt selbst das Urheberrecht. Hinzu kommt, dass<br />

auch seine Lizenznehmer gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie das Werk auf eine<br />

Art und Weise nutzen, für die der Lizenzgeber nicht die erforderlichen Rechte hatte. Sie<br />

können Rechte, die der Lizenzgeber selbst nicht hat, nicht wirksam erwerben.<br />

Originär ist nur der Urheber berechtigt, sein Werk unter eine <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz zu<br />

stellen. Denn das Urheberrecht steht nach kontinentaleuropäischem Recht stets originär<br />

dem Urheber zu, so das Schöpferprinzip. 35 Ein Dritter, ganz gleich, ob es sich um den<br />

Arbeits- oder Auftraggeber des Urhebers oder Personen handelt, mit denen er keine vertraglichen<br />

Beziehungen hat, muss sich die Erlaubnis, das Werk als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong> zu lizenzieren,<br />

erst vom Urheber einräumen lassen. Hierfür muss der Dritte mit dem Urheber<br />

einen Lizenzvertrag schließen, durch den er sich alle Rechte einräumen lassen muss, die<br />

er für die Lizenzierung unter einer <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz benötigt. 36<br />

Ob dies – z. B. bei Publikationen von Unternehmen oder Institutionen – erforderlich ist,<br />

hängt davon ab, wer als Lizenzgeber im Sinne der <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz auftreten soll.<br />

Diesbezüglich sind verschiedene Alternativen denkbar.<br />

a) Alternative 1: Urheber als Lizenzgeber der <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz<br />

Am einfachsten ist es für alle Beteiligten, wenn der Urheber sein Werke selbst unter die<br />

Lizenz stellt und damit auch selbst als Lizenzgeber auftritt. Die publizierende Institution<br />

oder das publizierende Unternehmen erhalten in diesem Fall das Recht zur Veröffentlichung<br />

direkt aus der Lizenz – wie auch jeder andere Nutzer. Die ausschließlichen Nutzungsrechte<br />

verbleiben beim Autor, komplexe Lizenzverträge zwischen Autor und<br />

Anbieter müssen hierbei nicht abgeschlossen werden.<br />

Eine andere Vorgehensweise ist erforderlich, wenn die Rechte, die sich aus der Lizenz<br />

ergeben, nicht ausreichen, um die Nutzungshandlung der Institution abzudecken. Ein Beispiel:<br />

Eine Stiftung möchte einen Text in einem Buch unter einer NC-Lizenz (nicht-kommerziell)<br />

veröffentlichen, das verkauft werden soll. Die Veröffentlichung durch die<br />

Stiftung ist eine kommerzielle Nutzung. Für eine entsprechende Berechtigung der Stiftung<br />

genügt es daher nicht, dass der Autor das Werk selbst unter der NC-Lizenz veröffentlicht,<br />

da sie ihre Befugnis zur kommerziellen Veröffentlichung nicht aus der Lizenz<br />

ableiten kann.<br />

In diesem Fall kann der Autor die Stiftung durch eine kurze Vereinbarung bevollmächtigen,<br />

das Werk in seinem Namen unter der NC-Lizenz als kostenpflichtiges Buch zu veröffentlichen.<br />

Durch diese Vollmacht räumt der Autor der Stiftung gleichzeitig das Recht<br />

ein, das Werk zu kommerziellen Zwecken zu veröffentlichen.<br />

35 § 7 Urhebergesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html.<br />

36 Man spricht hier von einer „Lizenzkette“.<br />

27

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