Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland
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das lizenzmodell von cReative inhaltsveRzeichnis<br />
commons<br />
NC-<strong>Lizenzen</strong> eröffnen weiterhin Möglichkeiten für Preisdifferenzierungs- und sogenannte<br />
Dual-Licensing-Modelle. Denkbar ist z. B., dass ein Werk in verschiedenen<br />
Fassungen angeboten wird. „Light-Versionen“, die etwa nur Auszüge des Gesamtwerkes<br />
enthalten, eine mindere (Ton-, Bild-) Qualität aufweisen oder eine verringerte<br />
Funktionalität, können dabei als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong> unter einer NC-Lizenz veröffentlicht<br />
werden, um die Aufmerksamkeit auf den Inhalt zu lenken. Die „Vollversion“ wird<br />
dann nicht frei, sondern gegen Entgelt angeboten. 73 Ob solche Möglichkeiten bestehen<br />
und ob sie wirklich realistisch sind, ist jedoch im Einzelfall gründlich abzuwägen. In<br />
diese Abwägung ist einzubeziehen, dass die Anwendung von eingeschränkten Lizenzfassungen<br />
stets auch zusätzliche Schwierigkeiten in Form von Auslegungsproblemen<br />
mit sich bringt.<br />
Fazit zum NC-Kriterium<br />
Selbstverständlich können an dieser Stelle nicht annähernd alle denkbaren Fragen in<br />
Bezug auf die Auslegung des NC-Kriteriums beantwortet werden. Die vorstehenden<br />
Ausführungen sollten zeigen, dass gerade diesbezüglich noch viele Fragen offen und<br />
allgemein schwer zu beantworten sind. Ist die Abgrenzung von nicht-kommerzieller<br />
und kommerzieller Nutzung im Einzelfall von grundlegender, z. B. wirtschaftlich relevanter<br />
Bedeutung für den Nutzer, sind konkrete Prüfungen der Rechtsfrage letztlich<br />
unumgänglich.<br />
b) ND: Keine Bearbeitung<br />
Zwei Versionen der CC-<strong>Lizenzen</strong> enthalten das Lizenzattribut ND (no-derivatives, keine<br />
Bearbeitung). 74 Hiernach darf das Werk nur in unveränderter Fassung genutzt, also<br />
nicht bearbeitet oder in sonstiger Form verändert werden. Will ein Nutzer das Werk<br />
bearbeiten und die bearbeitete Fassung wieder veröffentlichen, muss er vom Rechteinhaber<br />
eine zusätzliche individuelle Zustimmung einholen.<br />
Relevant wird die ND-Restriktion erst dann, wenn die bearbeitete Fassung veröffentlicht<br />
(zum Begriff der Veröffentlichung siehe oben, S. 22) werden soll, also nicht schon<br />
bei der Herstellung der bearbeiteten Fassung. Dies ergibt sich aus den Regelungen des<br />
73 Gerade in der Softwarebranche ist es seit langem gang und gäbe, „Light-Versionen“ kostenlos<br />
anzubieten, um dem Nutzer die Möglichkeit zu eröffnen, das Produkt (mit eingeschränkter<br />
Funktionalität) vor dem Erwerb auszuprobieren. Entspricht es seinen Vorstellungen, kann er<br />
die „Vollversion“ mit vollem Funktionsumfang kostenpflichtig erwerben. Diese Art der Vermarktung<br />
setzt sich bei Computerprogrammen für mobile Endgeräte („Apps“) fort und wird<br />
von den Anbietern dieser Branche auf breiter Ebene betrieben. Auch bei anderen kreativen<br />
Inhalten sind solche Modelle möglich und wurden schon in unterschiedlichen Varianten am<br />
Markt getestet. So können Texte beispielsweise in Auszügen unter eine <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz<br />
gestellt werden, damit sie von den Nutzern frei weiterverbreitet werden können. Ist das Produkt<br />
von Interesse, können Nutzer (nunmehr ausschließlich zentral beim Anbieter) den Volltext<br />
erwerben. Bei Produktionen, deren Nutzbarkeit stark von der Qualität der digitalen Aufbereitung<br />
abhängen (wie Fotos, Musik, Filmen) können „Testversionen“ auch ganzer Produkte<br />
(Alben, Filme, Fotos) unter freien <strong>Lizenzen</strong> in geringer Qualität angeboten werden, während<br />
sie in vollständig nutzbarer hoher Qualität nur gegen Entgelt erhältlich sind.<br />
74 Für BY-ND siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode; für BY-NC-ND<br />
siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/legalcode.<br />
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