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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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das lizenzmodell von cReative inhaltsveRzeichnis<br />

commons<br />

NC-<strong>Lizenzen</strong> eröffnen weiterhin Möglichkeiten für Preisdifferenzierungs- und sogenannte<br />

Dual-Licensing-Modelle. Denkbar ist z. B., dass ein Werk in verschiedenen<br />

Fassungen angeboten wird. „Light-Versionen“, die etwa nur Auszüge des Gesamtwerkes<br />

enthalten, eine mindere (Ton-, Bild-) Qualität aufweisen oder eine verringerte<br />

Funktionalität, können dabei als <strong>Open</strong> <strong>Content</strong> unter einer NC-Lizenz veröffentlicht<br />

werden, um die Aufmerksamkeit auf den Inhalt zu lenken. Die „Vollversion“ wird<br />

dann nicht frei, sondern gegen Entgelt angeboten. 73 Ob solche Möglichkeiten bestehen<br />

und ob sie wirklich realistisch sind, ist jedoch im Einzelfall gründlich abzuwägen. In<br />

diese Abwägung ist einzubeziehen, dass die Anwendung von eingeschränkten Lizenzfassungen<br />

stets auch zusätzliche Schwierigkeiten in Form von Auslegungsproblemen<br />

mit sich bringt.<br />

Fazit zum NC-Kriterium<br />

Selbstverständlich können an dieser Stelle nicht annähernd alle denkbaren Fragen in<br />

Bezug auf die Auslegung des NC-Kriteriums beantwortet werden. Die vorstehenden<br />

Ausführungen sollten zeigen, dass gerade diesbezüglich noch viele Fragen offen und<br />

allgemein schwer zu beantworten sind. Ist die Abgrenzung von nicht-kommerzieller<br />

und kommerzieller Nutzung im Einzelfall von grundlegender, z. B. wirtschaftlich relevanter<br />

Bedeutung für den Nutzer, sind konkrete Prüfungen der Rechtsfrage letztlich<br />

unumgänglich.<br />

b) ND: Keine Bearbeitung<br />

Zwei Versionen der CC-<strong>Lizenzen</strong> enthalten das Lizenzattribut ND (no-derivatives, keine<br />

Bearbeitung). 74 Hiernach darf das Werk nur in unveränderter Fassung genutzt, also<br />

nicht bearbeitet oder in sonstiger Form verändert werden. Will ein Nutzer das Werk<br />

bearbeiten und die bearbeitete Fassung wieder veröffentlichen, muss er vom Rechteinhaber<br />

eine zusätzliche individuelle Zustimmung einholen.<br />

Relevant wird die ND-Restriktion erst dann, wenn die bearbeitete Fassung veröffentlicht<br />

(zum Begriff der Veröffentlichung siehe oben, S. 22) werden soll, also nicht schon<br />

bei der Herstellung der bearbeiteten Fassung. Dies ergibt sich aus den Regelungen des<br />

73 Gerade in der Softwarebranche ist es seit langem gang und gäbe, „Light-Versionen“ kostenlos<br />

anzubieten, um dem Nutzer die Möglichkeit zu eröffnen, das Produkt (mit eingeschränkter<br />

Funktionalität) vor dem Erwerb auszuprobieren. Entspricht es seinen Vorstellungen, kann er<br />

die „Vollversion“ mit vollem Funktionsumfang kostenpflichtig erwerben. Diese Art der Vermarktung<br />

setzt sich bei Computerprogrammen für mobile Endgeräte („Apps“) fort und wird<br />

von den Anbietern dieser Branche auf breiter Ebene betrieben. Auch bei anderen kreativen<br />

Inhalten sind solche Modelle möglich und wurden schon in unterschiedlichen Varianten am<br />

Markt getestet. So können Texte beispielsweise in Auszügen unter eine <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz<br />

gestellt werden, damit sie von den Nutzern frei weiterverbreitet werden können. Ist das Produkt<br />

von Interesse, können Nutzer (nunmehr ausschließlich zentral beim Anbieter) den Volltext<br />

erwerben. Bei Produktionen, deren Nutzbarkeit stark von der Qualität der digitalen Aufbereitung<br />

abhängen (wie Fotos, Musik, Filmen) können „Testversionen“ auch ganzer Produkte<br />

(Alben, Filme, Fotos) unter freien <strong>Lizenzen</strong> in geringer Qualität angeboten werden, während<br />

sie in vollständig nutzbarer hoher Qualität nur gegen Entgelt erhältlich sind.<br />

74 Für BY-ND siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/legalcode; für BY-NC-ND<br />

siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/legalcode.<br />

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