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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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oPen content lizenzen<br />

Urheberrechtsgesetzes 75 , wonach im Regelfall 76 nur die Veröffentlichung von Bearbeitungen<br />

und Umgestaltungen einer Zustimmung bedarf. 77 Auch bei Software bedarf<br />

bereits die Herstellung einer Bearbeitung gemäß § 69c Nr. 2 des Urheberrechtgesetzes<br />

der Zustimmung des Rechteinhabers. Hiervon abgesehen wirft auch die ND-Restriktion<br />

eine Reihe von Fragen auf, die nachstehend erörtert werden.<br />

Der Begriff der Bearbeitung<br />

In den ND-<strong>Lizenzen</strong> von Creative Commons heißt es in Ziff. 3 Abs. 2:<br />

„Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht<br />

bekannten Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderungen<br />

am Schutzgegenstand vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz<br />

zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Weitergehende Änderungen oder<br />

Abwandlungen sind jedoch untersagt.“<br />

Veränderungen des Werkes werden in den CC-<strong>Lizenzen</strong> mit dem rechtlich unspezifischen<br />

Oberbegriff der Abwandlung bezeichnet. Der Terminus Abwandlung wird in<br />

Ziff. 1a) der ND-<strong>Lizenzen</strong> definiert. Hier heißt es:<br />

„Der Begriff ‚Abwandlung‛ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher<br />

Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen<br />

Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte<br />

entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung,<br />

Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung<br />

von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine<br />

Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des<br />

Schutzgegenstandes.“<br />

Was genau mit den genannten Bearbeitungen, Umgestaltungen, Anpassungen usw. gemeint<br />

ist, wird weder in der Lizenz noch in den FAQ näher erläutert. Ersichtlich sind hier<br />

jedoch die urheberrechtlich definierten Begriffe in Bezug genommen worden, was zumindest<br />

indirekt eine Ausfüllung /Auslegung ermöglicht. Klargestellt wird zunächst nur<br />

in Ziff. 3 Abs. 2 der Lizenz, dass technische Änderungen, die für die erlaubte Nutzung<br />

erforderlich sind, keine Abwandlungen sind 78 und dass Zusammenstellungen verschiedener<br />

Werke in einer Sammlung oder einem Sammelwerk keine Abwandlungen sein sollen.<br />

75 Siehe § 23 Urhebergesetz unter http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html.<br />

76 Ausnahmen, in denen bereits die Herstellung einer Bearbeitung zustimmungspflichtig ist,<br />

gelten lediglich für Bauwerke, Werke der bildenden Kunst und Datenbankwerke.<br />

77 Dass diese Begrenzung des Urheberrechtschutzes auch für Nutzungen nach CC-<strong>Lizenzen</strong> gilt,<br />

ergibt sich aus deren Ziff. 2. Hiernach beschränkt die Lizenz vom Gesetz gegebene Befugnisse<br />

oder Nutzungsfreiheiten in keiner Weise.<br />

78 Gemeint sind z. B. Änderungen von digitalen Formaten, Konvertierungen und auch die Digitalisierung<br />

an sich. Dies entspricht dem Verständnis nach deutschem Urheberrecht. Rein technische<br />

Änderungen, etwa in Bezug auf das Dateiformat, betreffen nicht das Werk selbst (die<br />

geistige Schöpfung bleibt schließlich unverändert), sondern nur „äußere Umstände“ in Bezug<br />

auf dessen Verkörperung. Solche sind urheberrechtlich betrachtet in aller Regel keine Bearbeitungen<br />

oder Umgestaltungen, sondern rein Vervielfältigungen des ursprünglichen Werkes.

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